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Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.05.2010
- 324 O 690/09 -
Anspruch auf fiktive Lizenzgebühr bei unbefugter werblicher Verwendung von Hochzeitsfotos
Unberechtigte Veröffentlichung verletzt Recht am eigenen Bild
Wer unbefugt Hochzeitfotos in einer Zeitschrift veröffentlicht, um damit zu werben, verletzt dadurch das Recht am eigenen Bild und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ehepaares. Das Ehepaar hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2008 heiratete ein Ehepaar in einer Weinhandlung standesamtlich. Von der Trauung und der anschließenden Hochzeitsfeier fertigte ein Fotograf Fotos an. Die Inhaberin der Weinhandlung veröffentlichte nachfolgend einige zur Ansicht überreichte
Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr bestand
Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Ehepaars. Diesem habe ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn mit der unbefugten werblichen Nutzung der
Zahlung einer Vergütung bei Veröffentlichung von Fotos zu Werbezwecken üblich
Das Ehepaar habe entsprechend der für die Vermarktung von Personen zu Werbemaßnahmen herrschenden Übung ihre Erlaubnis zur
Fiktive Lizenzgebühr von 2.500 € pro Person war angemessen
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Landgericht eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Gerichte dürfen Lizenzgebühr für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken schätzen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.03.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 127/09]) - Ungenehmigte Verwendung fremder Fotos in eBay-Auktionen ist verboten
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009
[Aktenzeichen: 6 U 58/08])
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Dokument-Nr. 17055
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