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Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.08.2014
- 327 O 118/14 -
Unzulässige Werbung eines Rechtsanwalts mit Städtenamen
Bei Werbung mit Städtenamen muss der Rechtsanwalt dort eine Niederlassung haben
Wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite mit Städtenamen wirbt, so muss er dort auch eine Niederlassung haben oder zumindest mit einer dort ansässigen Kanzlei zusammenarbeiten. Ist dies nicht der Fall, so liegt eine unzulässige Werbung vor. Ein konkurrierender Rechtsanwalt kann dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
"Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig … Rechtsanwälte vertreten Ihren Fall … Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen."
Eine konkurrierende
Anspruch auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der klägerischen
Potentielle Mandanten erwarten bei Angabe von Ortsnamen dortigen Sitz des werbenden Anwalts
Potentielle Mandanten erwarten nach Auffassung des Landgerichts bei Angabe von
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 98 AnwBl 2015, 98 | Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl)
Jahrgang: 2014, Seite: 320 BerlinerAnwBl 2014, 320
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Dokument-Nr. 19049
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