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Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.07.2010
- 331 S 137/09 -
Bei wechselhaften Witterungsverhältnissen ist Fahren mit Sommerreifen im Winter nicht grob fahrlässig
Kein Recht zur Leistungskürzung durch Vollkaskoversicherung
Das Fahren mit Sommerreifen im Winter ist dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn die Witterungsverhältnisse wechselhaft und nicht sämtliche Straßen im winterlichen Zustand sind. Der Vollkaskoversicherung steht daher kein Recht zur Leistungskürzung zu, wenn der Versicherungsnehmer bei winterlichen Verhältnissen von der Straße abkommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von winterlichen Verhältnissen kam ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug von der Straße ab und prallte gegen eine Grundstücksmauer. Er beanspruchte aufgrund dessen seine
Anspruch auf vollständigen Versicherungsschutz
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Autofahrer habe ein Anspruch auf vollständigen Versicherungsschutz zugestanden. Die
Keine grobe Fahrlässigkeit aufgrund Fahrens mit Sommerreifen
Nach Auffassung des Landgerichts sei das Fahren mit
Fehlende Kausalität zwischen Unfall und Fahren mit Sommerreifen
Zudem sei nach Ansicht des Landgerichts die Kausalität zwischen Unfall und Fahren mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.10.2009
[Aktenzeichen: 916 C 359/09]
Jahrgang: 2010, Seite: 473 DAR 2010, 473
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Dokument-Nr. 23899
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