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Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.04.2010
- Az 408 O 95/09 -
Gericht untersagt Tchibo den Vertrieb von Versicherungen und Finanzprodukten
Tchibo-Aktivitäten gehen über die Tätigkeit eines Tippgebers für Endverbraucher hinaus
Die Tchibo Direct GmbH darf über ihr Internetportal künftig keine Versicherungen mehr vermitteln und Investmentfonds vertreiben, ohne hierfür die entsprechenden gesetzlichen Genehmigungen zu haben. Dies entschied das Landgericht Hamburg.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Düsseldorfer Wettbewerbsverein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. (WiW) dagegen, dass auf der Homepage der Kaffee- und Einzelhandelskette Tchibo neben klassischen Versicherungen auch
Tchibo – Tippgeber oder Versicherungsvermittler?
Entscheidend bei dem Fall war die Frage, ob Tchibo nur als so genannter Tippgeber zu betrachten und damit von einer Genehmigungspflicht befreit sei oder ob die Tätigkeit als Versicherungsvermittlung anzusehen sei.
Internetseite suggeriert Vertragsabschluss über Tchibo-Portal
Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Tchibo-Aktivitäten für einen reinen Tipgeber zu weit gingen. Nach Ansicht des Gerichts könne der Endverbraucher aufgrund der Gestaltung der Internetseite davon ausgehen, dass er seinen Vertrag über das Tchibo-Portal abschließe. Außerdem gäbe es spezielle Vergünstigungen, die nur Tchibo-Kunden beim Abschluss der beworbenen Versicherungen geboten würden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2010
Quelle: ra-online (kg)
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Dokument-Nr. 9605
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