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Landgericht Hanau, Beschluss vom 13.07.2022
2 S 2/21 -

Höhere Anfälligkeit für Schimmelbefall stellt höhere Anforderungen an Nutzerverhalten des Wohnungsmieters

Ausreichendes Lüften und Beheizen sowie schadensverhütende Möblierung

Besteht aufgrund des Gebäudezustands eine höhere Anfälligkeit für ein Schimmelbefall so stellt dies eine höhere Anforderung an das Nutzerverhalten des Wohnungsmieters. Dazu gehört ein ausreichendes Lüften und Beheizen sowie eine schadensmindernde Möblierung. Dies hat das Landgericht Hanau entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Hanau hatte für den Zeitraum Oktober 2017 bis Dezember 2019 ihre Miete wegen eines Schimmelbefalls gemindert. Da die Vermieterin dies nicht akzeptierte, erhob sie Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Ein Sachverständiger stellte fest, dass keine baulichen Mängel Ursache für den Schimmelbefall sei. Vielmehr bestehe eine ungünstige wandnahe Aufstellung von Möbeln in den betroffenen Zimmern. Das Amtsgericht Hanau gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Kein Recht zur Mietminderung wegen Schimmelbefalls

Das Landgericht Hanau bestätigte die Entscheidung des Amtsgericht. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zu, da ein Recht zur Mietminderung wegen des Schimmelbelfalls nicht bestehe. Die Vermieterin habe beweisen können, dass die Schadensursache nicht in ihrem Einfluss- und Verantwortungsbereich liege. Es sei zu beachten, dass es sich um ein Gebäude aus den 1960iger Jahren, das - trotz einer Sanierung im Jahr 2009 - hinsichtlich seiner Anfälligkeit für Schimmelbefall höhere Anforderungen an das Nutzerverhalten stelle als ein Neubau. Die Mieterin sei zu einem Wohnverhalten verpflichtet gewesen, das dem konkreten Gebäudezustand Rechnung trage. Hierzu zählen ohne weiteres ein ausreichendes Lüften und Beheizen sämtlicher Räume sowie eine schadensverhütende Möblierung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2023
Quelle: Landgericht Hanau, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hanau, Urteil vom 27.11.2020
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Dokument-Nr.: 32965 Dokument-Nr. 32965

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Kommentare (1)

 
 
Tomas Braun schrieb am 12.06.2023

Was sind denn die neunzehnhundertsechzigiger Jahre, frage ich mich.

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