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Landgericht Hannover, Urteil vom 08.08.2017
- 32 O 7/17 -
Verkaufsanzeigen für Wohnimmobilien müssen Angaben zur Art des Energieausweises enthalten
Nichtangabe des Energieausweises ist unlauterer Wettbewerb
Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass Verkaufsanzeigen für Wohnimmobilien Angaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthalten müssen.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um Verkaufsanzeigen von Einfamilienhäusern in Zeitungen. Eine Maklerfirma hat Immobilien inseriert, ohne dabei die Art des Heizungsträgers und Angaben über den
Klagender Verein rügt Vorgehen als unlauteren Wettbewerb
Der Verein beanstandete das Fehlen der Angaben als unlauteren Wettbewerb und verklagte die Maklerfirma darauf, Immobilien nur noch unter Angabe von Heizungsträger und
Gericht setzt Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro im Falle von Zuwiderhandlungen fest
Das Landgericht Hannover ließ dieses Argument nicht gelten. In Zukunft wird die Maklerfirma alle vorgeschriebenen Angaben zum Energiehaushalt abdrucken müssen. Andernfalls droht ihr aufgrund des Urteils die Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Verpflichtung zur Angabe von Informationen zum Energieausweis in Immobilienanzeige treffen nicht Immobilienmakler
(Landgericht Gießen, Urteil vom 11.09.2015
[Aktenzeichen: 8 O 7/15]) - Immobilienmakler muss Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch eines in Tageszeitung beworbenen Einfamilienhauses machen
(Landgericht Würzburg, Urteil vom 10.09.2015
[Aktenzeichen: 1 HK O 1046/15])
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Dokument-Nr. 24924
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