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Landgericht Hildesheim, Urteil vom 09.12.2016
- 4 O 12/15 -
Keine Rückabwicklung von Pferdekaufvertrag wegen arglistiger Täuschung im Rahmen der Ankaufsuntersuchung
Krankhafte Veränderung im Sprunggelenk des Pferdes für Laien nicht erkennbar
Das Landgericht Hildesheim hat die Klage einer Pferdekäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen. Das Pferd wies zwar in der Tat die von der Klägerin beanstandeten krankhaften Veränderungen im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein auf, für eine vorsätzliche Täuschung seitens des Verkäufers fehlte es dem Gericht jedoch an ausreichenden Anhaltspunkten.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte vom Beklagten im Jahr 2011 ein Dressurpferd zum Preis von 60.000 Euro gekauft, der das
Ausreichende Anhaltspunkte für vorsätzliche Täuschung nicht erkennbar
Das Landgericht Hildesheim hat u.a. durch Einholung eines tiermedizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Hiernach lag eine krankhafte Veränderung im Sprunggelenk sowie am sogenannten Griffelbein des Pferdes vor, die den Weiterverkaufswert des Pferdes massiv minderte. Der Beklagte als Laie hätte dies jedoch - auch anhand der alten Untersuchungsbefunde des Tierarztes aus dem Jahr 2008 - nicht erkennen müssen. Für eine vorsätzliche
Auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag kam nicht in Betracht, weil ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden war.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2017
Quelle: Landgericht Hildesheim/ra-online
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Dokument-Nr. 23864
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