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Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 28.02.2006
- 7 S 4/06 -
Hundehaltung eines Mieters trotz Verbots berechtigt Vermieter zur Kündigung
Nicht unerhebliche Vertragsverletzung liegt vor
Hält ein Mieter trotz entsprechenden Verbots einen Hund in der Wohnung und weigert sich der Mieter trotz entsprechender Aufforderung den Hund zu beseitigen, so liegt eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung vor. Der Vermieter kann daher das Mietverhältnis ordentlich kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hildesheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand
Das Landgericht Hildesheim entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn in der Fortsetzung der
Hundehaltungsverbot war wirksam
Zudem sei die Regelung zum Hundehalteverbot wirksam gewesen, so das Landgericht weiter. Eine
Kein Ausschluss der Kündigung wegen Unterlassungsanspruchs
Aus Sicht des Gerichts habe der ebenfalls bestehende Unterlassungsanspruch aus § 550 BGB nicht eine Kündigung ausgeschlossen. Zudem sei es unerheblich gewesen, ob von dem Hund Störungen ausgingen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Landgericht Hildesheim, ra-online (zt/WuM 2006, 525/rb)
- Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 168/12]) - Zulässigkeit einer Hundehaltung in einer Wohnung bestimmt sich nach dem Mietvertrag
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 329/11])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2006, Seite: 525 WuM 2006, 525
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Dokument-Nr. 15780
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