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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 08.12.2015
- 7 O 37/15 -
Für Kredite an Unternehmen kann laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr vereinbart werden
Keine unangemessene Benachteiligung der Unternehmer
Eine Bank kann in den AGB zu einem Unternehmerkredit eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr vereinbaren. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 BGB liegt angesichts des steuerlichen Vorteils für das Unternehmen nicht vor, wenn verglichen mit einem Darlehensvertrag ohne Bearbeitungsgebühr und entsprechend höheren Nominalzinsen niedrigere Nominalzinsen vereinbart sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 nahm eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zur Finanzierung des Kaufs von medizinischen Geräten und Warenbeständen ein
Kein Anspruch auf Auszahlung
Das Landgericht Itzehoe entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Auszahlung der 16.000 EUR zu, da die Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungskosten wirksam sei. Zwar wertet der Bundesgerichthof eine Klausel gemäß § 307 Abs. 2 BGB für
Keine unangemessene Benachteiligung eines Unternehmens durch laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr
Auch wenn die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von der gesetzlichen Grundkonzeption abweiche, wonach die Gegenleistung des Darlehensnehmers in der Entrichtung des Zinses bestehe, lasse sich nach Auffassung des Landgerichts nicht feststellen, dass eine solche Abweichung unternehmerische Darlehensnehmer gemäß § 307 Abs. 2 BGB benachteiligen würde. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2017
Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (vt/rb)
- Banken dürfen auch von Unternehmen keine Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge verlangen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2017
[Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16]) - Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehenvertrages unwirksam
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2016
[Aktenzeichen: 3 U 110/15])
Jahrgang: 2016, Seite: 495 NJW-RR 2016, 495
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Dokument-Nr. 24714
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