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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2014
- XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 -
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam
Kunden werden durch Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.
Im Verfahren XI ZR 405/12 macht der klagende Verbraucherschutzverein gegenüber der beklagten
Im Verfahren XI ZR 170/13 begehren die Kläger als Darlehensnehmer von der beklagten
"Bearbeitungsentgelt ... EUR
Das
Die Höhe des Bearbeitungsentgelts war von der Beklagten sodann mit 1.200 Euro berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt worden. Die auf Rückzahlung dieses Betrages nebst entgangenem Gewinn, Verzugszinsen und Ersatz der Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage ist - bis auf einen kleinen Teil der Zinsen - ebenfalls in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen.
Bestimmungen über Bearbeitungsentgelt halten gerichtlicher Inhaltskontrolle nicht stand
In beiden Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Revisionen der beklagten Kreditinstitute zurückgewiesen. Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das
Auch streitgegenständlichen Regelung im Parallelverfahren ist Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 BGB
Wie in der Parallelsache XI ZR 405/12 handelt es sich auch bei der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständlichen Regelung um eine - von der beklagten
Entgeltklauseln stellen eine der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabrede dar
Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen ferner keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der
Banken wälzen Kosten zu Unrecht auf Kunden ab
Gemessen hieran ist das
Klauseln für Bearbeitungsentgelte halten Inhaltskontrolle nicht stand
Der danach eröffneten
Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen gerichtlicher Auffassung nicht entgegen
Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, dass Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bank hat auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung keinen Anspruch auf Zahlung des nicht wirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts
Im Verfahren XI ZR 170/13 hat der Bundesgerichtshof - insoweit über den Streitstoff der der Parallelsache XI ZR 405/12 zugrunde liegenden Unterlassungsklage hinausgehend - weiter ausgeführt, dass der dortigen Beklagten auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des nicht wirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts gegen die Kläger zugebilligt werden kann. Zudem ist der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständliche Bereicherungsanspruch der dortigen Kläger nicht gemäß § 814 Fall 1 BGB*** ausgeschlossen.
Erläuterungen
* - § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
(2) Eine
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** - § 488 BGB
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) [...]
(3) [...]
*** - § 814 BGB
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 03.02.2012
[Aktenzeichen: 25 O 519/11] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.09.2012
[Aktenzeichen: 31 U 60/12]
- Amtsgericht Bonn, Urteil vom 30.10.2012
[Aktenzeichen: 108 C 271/12] - Postbank AG zur Rückzahlung von Gebühren wegen unwirksamer Klausel zum Bearbeitungsentgelt verpflichtet
(Landgericht Bonn, Urteil vom 16.04.2013
[Aktenzeichen: 8 S 293/12])
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Jahrgang: 2014, Seite: 529 DAR 2014, 529 | juris - Die Monatszeitschrift (jM)
Jahrgang: 2015, Seite: 64, Entscheidungsbesprechung von Holger Radke jM 2015, 64 (Holger Radke) | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 912 MDR 2014, 912 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2420 NJW 2014, 2420 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1133 NJW-RR 2014, 1133 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2014, Seite: 1224 WM 2014, 1224
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Dokument-Nr. 18206
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