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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 28.03.2008
- 9 S 132/07 -
Selbstauskunft des Mieters: Vermieter darf nach bestehenden Mietschulden in einer Selbstauskunft des Mieters fragen
Beantwortet der Mieter die Selbstauskunft falsch, kann der Vermieter fristlos kündigen
Vermieter dürfen Interessenten für eine ihrer Wohnungen danach fragen, ob sie Mietschulden aus dem vorherigen Mietverhältnis haben. Sagt ein Neumieter die Unwahrheit, so kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Itzehoe hervor.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Mieter einer Wohnung die Frage nach bestehenden
Vermieter darf nach Mietschulden fragen
Ein
Gericht legte Querstrich in der Selbstauskunft als Verneinung aus
Die Richter werteten den Querstrich in der
Nur berechtigte offene Mietschulden müssen angegeben werden
Die Richter wiesen darauf hin, dass ein Mietinteressent allerdings nur berechtigte und offene Mietzinsverpflichtungen angeben müsse. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit hatten die Mieter mit dem früheren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2008
Quelle: ra-online
- Falsche Angaben des Mieters zu vorherigen Kündigungen berechtigen Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags
(Amtsgericht Kaufbeuren, Beschluss vom 07.03.2013
[Aktenzeichen: 6 C 272/13]) - Falsche Mieterselbstauskunft über Vermögensverhältnisse rechtfertigt fristlose Kündigung trotz fehlender Mietrückstände
(Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2019
[Aktenzeichen: 6 S 1/19])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2008, Seite: 281 WuM 2008, 281
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Dokument-Nr. 6224
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