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Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2019
- 6 S 1/19 -
Falsche Mieterselbstauskunft über Vermögensverhältnisse rechtfertigt fristlose Kündigung trotz fehlender Mietrückstände
Wohnungsmieter verschwieg Schulden
Verschweigt ein Wohnungsmieter zu Mietbeginn Schulden und gibt damit eine falsche Mieterselbstauskunft über die Vermögensverhältnisse ab, kann ihm trotz dessen, dass keine Mietrückstände vorliegen, gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden. Dies hat das Landgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung Ende 2018 vor einem niedersächsischen Amtsgericht gegen seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Mieter aber zu Mietbeginn in der
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Fehlende Mietrückstände unbeachtlich
Der Umstand, dass das Mietverhältnis keine Mietrückstände aufwies, habe aus Sicht des Landgerichts keine Rolle gespielt. Die pünktliche Zahlung der Miete könne das erschütterte Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen. Zudem bestehe weiterhin die erhöhte Gefahr des finanziellen Ausfalls des Mieters. Vom Vermieter dürfe nicht verlangt werden, erst abzuwarten, dass ihm ein Schaden entsteht, der der Vermieter durch Einholung ordnungsgemäßer Angaben gerade von vornherein vermeiden will.
Frage nach Vermögenverhältnisse nicht abhängig von Miethöhe
Das Landgericht wies ferner daraufhin, dass die Zulässigkeit der Frage nach den Vermögensverhältnissen nicht von der Miethöhe abhänge. Die Höhe der Mieteinnahmen spiele für die Gefährdung der finanziellen Interessen des Vermieters keine Rolle. Fallen zum Beispiel bei einem Privatmieter die monatlichen Mieteinnahmen weg, mit denen er seine eigenen Darlehensverbindlichkeiten bedient, könne er unabhängig von der Miethöhe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2020
Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (zt/GE 2020, 806/rb)
- Selbstauskunft des Mieters: Vermieter darf nach bestehenden Mietschulden in einer Selbstauskunft des Mieters fragen
(Landgericht Itzehoe, Urteil vom 28.03.2008
[Aktenzeichen: 9 S 132/07]) - Verschweigen von Vermögensverhältnissen rechtfertigt die Anfechtung des Mietvertrages
(Landgericht Gießen, Beschluss vom 23.03.2001
[Aktenzeichen: 1 S 590/00])
Jahrgang: 2020, Seite: 806 GE 2020, 806 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2019, Seite: 868 ZMR 2019, 868
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Dokument-Nr. 28977
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