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Landgericht Kiel, Urteil vom 14.05.2014
- 4 O 95/13 -
Erhebung eines SIM-Karten-Pfands durch Telekommunikationsunternehmen unzulässig
Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher begründet Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB
Regelt ein Telekommunikationsunternehmen durch ihre AGB die Erhebung eines SIM-Karten-Pfands, um damit die Rücksendung der deaktivierten SIM-Karte zu erreichen, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar und ist somit nach § 307 Abs. 1 BGB unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 klagte ein Verbraucherverband gegen ein Mobilfunkanbieter auf Unterlassung. Hintergrund der Klage war, dass das Telekommunikationsunternehmen in seinen AGB regelte, dass für die
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Landgericht Kiel entschied zu Gunsten des Verbraucherverbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da die Regelung zum SIM-Karten-Pfand die Verbraucher unangemessen benachteiligt habe und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unzulässig gewesen sei.
Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher lag vor
Die
Vertragliche Pflicht zur Einziehung unerheblich
Nach Auffassung des Landgerichts sei es außerdem unerheblich gewesen, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2014
Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 43 MMR 2015, 43
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Dokument-Nr. 18339
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