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Landgericht Kleve, Beschluss vom 09.08.2012
6 S 37/11 -

Vermieter darf Mieter bei tätlichen Angriffen gegenüber Verwandten des Vermieters fristlos kündigen

Mieter schlug Vater bzw. Schwiegervater der Vermieter mehrmals

Greift ein Mieter einer Wohnung den Vater bzw. den Schwiegervater der Vermieter tätlich an, so stellt dies einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kleve hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall griff der Mieter einer Parterre-Wohnung den Vater bzw. Schwiegervater der Vermieter tätlich an. Dieser hatte Wasserinstallationsarbeiten am Haus durchgeführt, als er von dem Mieter zunächst beschimpft und beleidigt wurde. Danach wollte er Arbeiten im Heizungskeller erledigen. Der Mieter folgte ihm und wurde über den Umstand, dass er den Heizungskeller nicht betreten durfte, wütend. Es kam zu einem Gerangel, als das Opfer den Mieter daran hindern wollte, den Keller zu betreten. Dabei wurde das Opfer mehrmals ins Gesicht geschlagen. Aufgrund dieses Vorfalls kündigten die Vermieter das Mietverhältnis mit dem Mieter fristlos. Da er sich jedoch weigerte auszuziehen, klagten sie auf Räumung und Herausgabe der Mietsache. Das Amtsgericht Emmerich am Rhein gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Mieter verletzt Rechte der Vermieter

Das Landgericht Kleve entschied gegen den Mieter. Die Vermieter haben aufgrund des Verhaltens des Mieters das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen dürfen. Denn die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses sei ihnen nicht mehr zuzumuten gewesen. Zudem habe der Mieter die Rechte der Vermieter schuldhaft verletzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Emmerich am Rhein, Urteil vom 11.02.2011
    [Aktenzeichen: 9 C 255/10]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 495
IMR 2012, 495

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Dokument-Nr.: 15047 Dokument-Nr. 15047

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