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Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.12.2013
- 3 O 205/13 -
Kameraüberwachung im Fitnessclub: Zweck und Umfang der Überwachung und Speicherung der Aufnahmen müssen ausreichend in den AGB konkretisiert sein
Ausschluss einer außerordentlichen Kündigung bei Schwangerschaft unzulässig
Wird ein Fitnessclub kameraüberwacht, so muss der Zweck und der Umfang der Überwachung und der Speicherung der Aufnahmen hinreichend deutlich in den AGB konkretisiert sein. Ist dies nicht der Fall, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor und somit eine unzulässige Kameraüberwachung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzvereins. Diesem habe ein Anspruch auf
Keine hinreichende Konkretisierung des Zwecks und Umfang der Videoüberwachung
Durch die Formulierung "Überwachung von Teilbereichen" sei nach Auffassung des Landgerichts nicht hinreichend konkretisiert worden, welche Bereiche kameraüberwacht wurden. Vielmehr habe die Formulierung auf einen Beurteilungsspielraum hingedeutet, welches unter Umständen zu einem ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder hätte führen können. Zudem sei auch der Zweck und der Umfang der Speicherung der Daten nicht ausreichend konkretisiert worden. Es hätte daher zu einer Speicherung kommen können, die über das erforderliche Maß hinausgegangen wäre. Dies habe die Kunden unangemessen benachteiligt.
Unvereinbarkeit der Schwangerschafts-Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 626, 314 BGB
Die Schwangerschafts-Regelung habe nach Ansicht des Landgerichts den Verbraucher unagemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) und sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 626, 314 BGB nicht vereinbar gewesen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass nach Art. 6 Abs. 4 GG jede werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft hat. Dieser Schutzauftrag beruhe darauf, dass die Mutterschaft im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2014
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Installation einer Videoüberwachungsanlage benötigt Zustimmung aller Mieter
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 08.06.2012
[Aktenzeichen: 19 C 166/12]) - Ungerechtfertigte Überwachung durch Videokamera rechtfertigt keine Zerstörung dieser
(Amtsgericht München, Urteil vom 04.04.2006
[Aktenzeichen: 155 C 20578/06]) - Videoüberwachung des Treppenhauses eines Bürogebäudes: Ordnungsbehörde kann keine Beseitigung der Kameras aus Datenschutzgründen verlangen
(Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 12.03.2013
[Aktenzeichen: 1 A 3850/12])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2014, Seite: 340 CR 2014, 340 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2014, Seite: 158 VuR 2014, 158 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 202 ZD 2014, 202
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Dokument-Nr. 17502
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