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Landgericht Koblenz, Beschluss vom 11.10.2018
- 6 S 204/18 -
Kein Schadensersatzanspruch bei gestörtem Satellitenempfang
Gestörter Satellitenempfang stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung dar
Der Eigentümer eines Grundstücks hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Satellitenempfang durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück gestört ist. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Im vorliegenden Verfahren ist der Kläger Eigentümer eines Grundstücks. Bei der beklagten Nachbarin handelt es sich um eine Gemeinde, die entlang der Straße - vor dem Grundstück des Klägers - einen
AG: Kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund fehlender Eigentumsbeeinträchtigung
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler wies die Klage ab. In den Urteilsgründen führte das das Amtsgericht aus, bei einer Störung des Satellitenempfangs sei der "verursachende" Nachbar nur dann zum
LG: Abwehr einer negative Einwirkung bei Verstoß gegen Rechtsnormen
Ohne Erfolg, so das Landgericht. Das Gericht führt aus, das Amtsgericht habe zutreffend einen Anspruch auf
Unzumutbare Beeinträchtigung nicht erkennbar
Auch ein Anspruch nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses sei zu verneinen, denn ein solcher Anspruch sei auf Ausnahmefälle beschränkt und nur dann gegeben, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheine. Dazu müsse eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegen. Auch dies sei, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt habe, nicht erkennbar.
Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. [...]
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2018
Quelle: Landgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 26745
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