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Landgericht Köln, Urteil vom 17.12.2014
- 23 O 481/13 -
Kein Schadenersatzanspruch eines Gewerbetreibenden wegen Brandes aufgrund exzessiver Nutzung von elektrischen Heizlüftern
Schutz von privaten Nutzern durch Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
Kommt es in einer Fabrikhalle zu einem Brand, weil der Gewerbetreibende einfache elektrische Heizlüfter den gesamten Tag über in Betrieb lässt, so steht ihm kein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer der Heizlüfter zu. Zudem kann sich der Gewerbetreibende nicht auf das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz berufen, da dessen Vorschriften nur private Nutzer von Verbraucherprodukten schützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Fabrikhalle stellte eine Firma Ventilatoren und medizinische Elektrokomponenten für Computertomographen her. Da die vorhandene Ölheizung die Halle nicht ausreichend beheizen konnte, kaufte der Firmeninhaber im November 2009 bei einem Baumarkt sechs elektrische
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Brand
Das Landgericht Köln entschied gegen die Versicherung. Ihr habe nach § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des Brandes in der Halle zugestanden. Denn soweit sie sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 06.01.2004 (GPSG) stützte, sei diese Vorschrift nicht anwendbar gewesen.
Keine Anwendung des GSPG bei durch private Nutzer verwendete Verbraucherprodukte
Nach Ansicht des Landgerichts seien die Vorschriften des
Brandursache war exzessive Nutzung der Heizlüfter
Aus Sicht des Landgerichts sei Brandursache zudem die exzessive Nutzung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2015
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 654 NJW-RR 2015, 654
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Dokument-Nr. 21216
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