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Landgericht Köln, Urteil vom 24.10.2012
28 O 391/11 -

Filesharing: Familie im Urlaub und Computer vom Stromnetz getrennt - keine Haftung des WLAN-Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzungen

Rechteinhaber scheitert mit Klage auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadenersatz

Kommt es während eines Familienurlaubes zu einem illegalen Download von Musikdateien, obwohl der Router und der Computer vom Stromnetz getrennt waren, haftet der Anschlussinhaber des WLAN-Netzes nicht wegen der Urheberrechtsverletzungen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse zahlreiche Audiodateien zum Download angeboten. Die Klägerin war Rechteinhaberin der Musiktitel und begehrte von dem Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten sowie Zahlung von Schadenersatz. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen, da er in diesem Zeitraum mit der gesamten Familie im Urlaub auf Mallorca war. Sämtliche Geräte und somit auch der Router und der Computer waren vom Stromnetz getrennt. Im Übrigen meint er, das Landgericht Köln sei örtlich unzuständig.

Landgericht Köln hielt sich für örtlich zuständig

Das Landgericht Köln sah sich gemäß § 32 ZPO als örtlich zuständig an. Denn die Verletzungshandlung werde überall dort begangen, wo das urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich zugänglich gemacht wurde. Also ein Download erfolgen könne. Das Angebot in Tauschbörsen erfolge bestimmungsgemäß bundesweit.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Der Klägerin stehe nach Ansicht des Landgerichts kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 97 UrhG zu, da der Beklagte weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung gewesen sei. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers. Diese werde hier aber dadurch entkräftet, dass neben dem Beklagten auch die Ehefrau und Kinder Zugriff auf den Internetzugang hatten. Hinzu komme, dass sich der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub befand.

Kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Ebenso bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, so das Landgericht weiter. Der Beklagte sei nicht Störer für die Rechtsverletzung. In Betracht komme allenfalls eine Verletzung von Überwachungspflichten. Deren Umfang bestimme sich danach, inwieweit dem Störer eine Prüfung bzw. Überwachung nach den Umständen zuzumuten sei. In dem vorliegenden Fall kam jedoch eine Verletzung von Überwachungspflichten nicht in Betracht.

Anschlussinhaber hat Kontrollpflichten bei Überlassung des Internetanschlusses

Das Landgericht führte zunächst aus, dass die Überlassung des Internetanschlusses an minderjährige Kinder die Verpflichtung des Anschlussinhabers begründe, das Kind über die Wahrung von Rechten Dritter zu belehren und das Verhalten des Kindes regelmäßig darauf hin zu kontrollieren.

Ob der Beklagte diesen Verpflichtungen nachkam musste nicht geklärt werden, da nicht feststehe, dass die Rechtsverletzung gerade von dem minderjährigen Kind begangen wurde.

Ob solche Überwachungs- und Kontrollpflichten ebenso bei der Überlassung des Anschlusses an erwachsene Haushaltsangehörige bestehen, sei nicht entscheidungserheblich, da sämtliche Personen, die Zugang zum Internetanschluss hatten, sich im Urlaub befanden und der PC und der Router vom Stromnetz getrennt waren.

Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Sicherung des WLAN-Netzes komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Betreiber eines WLAN-Anschlusses eine Prüfpflicht hinsichtlich ausreichender Sicherheitsmaßnahmen treffe (vgl. Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08). Eine Entscheidung darüber musste das Landgericht aber nicht treffen, da im konkreten Fall sowohl der Router als auch der Computer vom Stromnetz getrennt waren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2012, Seite: 827
CR 2012, 827
 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2012, Seite: 270
ITRB 2012, 270

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Dokument-Nr.: 14566 Dokument-Nr. 14566

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