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Landgericht Köln, Urteil vom 15.08.2017
- 30 O 53/17 -
Bei Zusammenstoß zwischen vorausfahrendem und hinterherfahrendem Skifahrer spricht Anscheinsbeweis für Verschulden des Hinterherfahrenden
Von hinten kommende Skifahrer dürfen vorausfahrende Skifahrer nicht gefährden (FIS-Regel Nr. 3)
Kommt es zwischen einem vorausfahrenden und von hinten kommenden Skifahrer zu einem Zusammenstoß, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des von hinten kommenden Skifahrers. Ein von hinten kommender Skifahrer muss nach der FIS-Regel Nr. 3 seine Fahrspur so wählen, dass vorausfahrende Skifahrer nicht gefährdet werden. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es Anfang des Jahres 2016 im Skigebiet Steinplatte-Waidring in Österreich zu einem
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Anscheinsbeweis spricht für Verschulden des von hinten kommenden Skifahrers
Es spreche der
Kein Mitverschulden des vorausfahrenden Skifahrers
Den Kläger treffe nach Auffassung des Landgerichts kein Mitverschulden. Den vorausfahrenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2019
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 150 NJW-RR 2018, 150
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Dokument-Nr. 28155
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