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Landgericht Köln, Urteil vom 11.09.2013
- 7 O 431/10 -
Kollision mit Seitenklappe eines Bierwagens: Halter des Bierwagens haftet für Unfall aufgrund in Straßenraum hineinragender Seitenklappe
Wesentliche Unfallursache durch in Straßenraum hineinragender Seitenklappe
Ragt die Seitenklappe eines Bierwagens in den Straßenraum hinein und kommt es daher zu einer Kollision mit einem Bus, so haftet dafür der Halter des Bierwagens. Denn die in den Straßenraum hineinragende Seitenklappe stellt eine wesentliche Unfallursache dar. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Karnevalssonntag des Jahres 2007 stand ein Bierwagen auf einem Bürgersteig vor einer Gaststätte. Diese lag wiederum unmittelbar an einer Kreuzung. Die linke
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Landgericht Köln entschied gegen den Halter des Bierwagens. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die nach § 17 StVG erfolgte Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Betriebsgefahren des Bierwagens auf der einen Seite und des Busses auf der anderen Seite habe zu einer vollständigen Haftung des Halters des Bierwagens geführt.
Bierwagen setzte wesentliche Unfallursache
Nach Auffassung des Landgerichts habe der Bierwagen durch seine offene
Hohe Betriebsgefahr des Busses unerheblich
Zwar erkannte das Gericht die hohe
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 293 NJW-RR 2014, 293 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 217 NZV 2014, 217
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Dokument-Nr. 18581
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