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Landgericht Landau, Urteil vom 22.01.1985
1 S 226/84 -

Selbstauskunft bei Wohnungssuche: Vermieter darf nach Familienstand fragen

Bei Falschangaben kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten

Ein Vermieter, der eine Wohnung anbietet, darf den Wohnungsinteressenten in der Selbstauskunft nach den Familienstand fragen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Landau hervor.

Ein Mieter gab in der Selbstauskunft seine damalige Lebensgefährtin als Ehefrau aus. Als der Vermieter diese Falschangabe herausfand, erklärte er die Anfechtung des Mietvertrages.

Arglistige Täuschung

Zu Recht, entschied das Landgericht Landau. Der Vermieter habe den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB anfechten dürfen. Der Mieter habe falsche Angaben gemacht.

Mieter täuschte bewusst

Im Prozess versuchte sich der Mieter damit zu verteidigen, dass er seine Lebensgefährtin ohnehin habe heiraten wollen und daher diese Angaben gemacht habe. Dass Gericht schloss aus dieser Erklärung, dass der Mieter die Falschangaben nicht nur irrtümlich sondern bewusst falsch gemacht habe.

Angaben sollten wahrheitsgemäß gemacht werden

Der Vermieter habe in dem Selbstauskunftsformular deutlich gemacht, dass die Angaben als Unterlage für eine etwaige Mietvertragserstellung herangezogen würden. Außerdem habe es in der Selbstauskunft geheißen, dass der Mietinteressent versichere, "dass die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden".

Angesichts dieses eindeutigen Inhalts stünde außer Frage, dass der Vermieter Wert auf zutreffende Angaben gelegt und der Mieter dies beim Ausfüllen des Formulars erkannt habe, führte das Gericht aus. Der Umstand, ob ein sich für eine Wohnung bewerbendes Paar verheiratet sei oder nicht, könne für den Vermieter durchaus bedeutsam sein, stellte das Gericht weiter fest.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Landau (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Landau, Urteil vom 09.07.1984
    [Aktenzeichen: 2 C 17/84]
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Dokument-Nr.: 11873 Dokument-Nr. 11873

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