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Landgericht Leipzig, Urteil vom 30.04.2015
- 08 O 2084/14 -
Gebühr von bis zu 50 Euro für gescheiterten Zahlungseinzug zu hoch
Pauschal geforderter Betrag übersteigt zu erwartenden Schaden des Unternehmens
Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Unternehmen keine Gebühr von bis zu 50 Euro verlangen darf, wenn Kunden eine geschuldete Zahlung nicht leisten oder rückgängig machen.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte das Unternehmen Unister, das unter anderem das Reiseportal fluege.de. betreibt, in den Geschäftsbedingungen bis zu 50 Euro von Kunden, die unberechtigt eine Zahlung zurückhalten oder rückgängig machen. Die Gebühr sollte fällig werden, wenn beispielsweise der Einzug vom Konto scheitert, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hat oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmt. Auch bei einem unberechtigten Widerspruch gegen eine
LG erklärt pauschale Gebühr für unzulässig
Das Landgericht Leipzig schloss sich dieser Auffassung an und erklärte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- LG Hamburg untersagt unverhältnismäßig hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen von Callmobile
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.05.2014
[Aktenzeichen: 312 O 373/13]) - Mobilfunkvertrag: 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift unzulässig
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.03.2013
[Aktenzeichen: 2 U 7/12])
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Dokument-Nr. 21153
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