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Landgericht Leipzig, Urteil vom 22.12.2016
- 8 O 1959/15 -
AGB-Klausel in Mietverträgen zu Studentenwohnungen zum Verfall des Kautionsrückzahlungsanspruchs sechs Monate nach Mietende sowie Recht auf Zuweisung eines anderen Wohnheims unwirksam
Verbraucherschutzverein klagt erfolgreich auf Unterlassung
Klauseln in den AGB von Mietverträgen über Studentenwohnungen, wonach der Kautionsrückzahlungsanspruch sechs Monate nach Ende der Mietzeit verfällt und das Recht besteht, den Studenten ein anderes Wohnheim zuzuweisen, sind unwirksam. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2015 ein Verbraucherschutzverein gegen ein Studentenwerk auf
Verfall des Kautionsrückzahlungsanspruchs nach sechs Monaten aufgrund Abweichung von Verjährungsregelung unzulässig
Das Landgericht Leipzig entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzvereins. Ihm stehe der Unterlassungsanspruch zu. Die Klausel, wonach der Kautionsrückzahlungsanspruch sechs Monate nach Ablauf des Mietvertrags verfalle, verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und sei daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Unangemessene Benachteiligung der Studenten durch Recht zur Zuweisung einer anderen Wohnung oder eines anderen Wohnheims
Nach Ansicht des Landgerichts sei die Klausel, die das Studentenwerk die Möglichkeit einräume, den Umzug des Studenten in ein anderes Zimmer oder in ein anderes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Landgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 518 WuM 2017, 518
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Dokument-Nr. 25201
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