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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2009
- VIII ZR 307/08 -
Studentenzimmer: Zweijähriger Kündigungsverzicht ist unwirksam
Gesteigertes Interesse von Studenten an Flexibilität steht Kündigungsbeschränkung entgegen
Laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein formularmäßig vereinbarter zweijähriger Kündigungsverzicht in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Studienort angemietetes Zimmer unwirksam.
Der Beklagte hatte ein kleines in einem Studentenwohnheim der Klägerin gelegenes möbliertes Zimmer gemietet. Der
Kündigungsausschluss ist unangemessene Benachteiligung eines Studenten
Der BGH bekräftigte die ergangenen Urteile in letzter Instanz. Die Richter führten aus, dass der im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsausschluss für zwei Jahre den Studenten unangemessen benachteiligt habe. Deshalb sei diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
Studenten haben schutzwürdiges Bedürfnis an besonderem Maß an Flexibilität
Eine solche Benachteiligung sei im zugrunde liegenden Fall anzunehmen. Der Beklagte habe als
Zweck des Mietverhältnisses muss bei Interessenabwägung berücksichtigt werden
Bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen sei besonders zu berücksichtigen, dass die Zimmervermietung mit dem Zweck verknüpft war, an diesem Ort zu studieren. Aus dieser Zweckbeziehung resultiere ein sachliches Veränderungsbedürfnis des Beklagten. Dieses durfte die Klägerin nicht einfach ignorieren, um einseitig und ausnahmslos ihr Interesse durchzusetzen, die Fluktuation in ihren Mietobjekten gering zu halten und durch Vermeidung eines innerhalb des Semesters liegenden Mietendes eine nahtlose Anschlussvermietung sicherzustellen. Denn gerade Studenten haben ausbildungsbedingt ein derartigen Kündigungsbeschränkungen entgegen stehendes gesteigertes Interesse an einer Wahrung ihrer Flexibilität.
Interesse des Vermieters an Kontinuität hat zurückzustehen
Oftmals stellten Studenten nach wenigen Monaten fest, dass das begonnene Studium nicht das Richtige für sie sei, oder weil in späteren Ausbildungsphasen ein Auslandsaufenthalt sinnvoll sei oder sogar erforderlich werde. Auf Seiten der Klägerin bestehe kein entsprechend gewichtiges Interesse an einer bestimmten Kontinuität der Mietbeziehung, welches den Kündigungsausschluss rechtfertigen könnte. Dieses Ergebnis, zu welchem bereits die Vorinstanzen gekommen waren, decke sich auch mit der Rechtsprechung des BGH bei Schul- und Ausbildungsverträgen. Auch dort habe der BGH stets auf den hohen Stellenwert hingewiesen, dem Einzelnen zuzubilligen, etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende, insbesondere ohne wirtschaftlich vielfach nicht mehr tragbare Belastungen korrigieren zu können - wie etwa formularmäßig fest vorgegebene Vertragslaufzeiten.
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BGB § 307 Abs. 1 (Bb), § 542 Abs. 1, § 557a, § 568 Abs. 1, § 573c, § 575 Abs. 4, § 812 Abs. 1
Zur Frage der Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Studienort angemietetes Zimmer.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 8583
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