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Landgericht Lübeck, Urteil vom 08.07.2011
- 1 S 16/11 -
Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall auch für Fahrrad möglich
Bestehen eines Nutzungswillens und einer Nutzungsmöglichkeit erforderlich
Wird im Rahmen eines Verkehrsunfalls das Fahrrad beschädigt, so besteht für die Zeit des Nutzungsausfalls ein Anspruch auf Entschädigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger begehrte unter anderem eine
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht
Das Landgericht Lübeck entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung einer
Kein Ausschluss des Anspruches wegen Nutzungsmöglichkeit eines Zweitfahrrads oder Mietwagens
Ausgehend von der für PKW entwickelten Rechtsprechung, wonach ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung dann ausgeschlossen sei, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist, komme es nach Auffassung des Landgerichts bei einem
Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, auf seine gewerblich genutzten
Höhe des Nutzungsausfallschadens
Die Höhe des Nutzungsausfallschadens hat das Landgericht auf 195,90 € festgelegt. Es hat zunächst als Grundlage für die Bemessung die Mietkosten für ein vergleichbares
Wirtschaftlicher Totalschaden lag vor
Nach Ansicht des Landgerichts lag auch ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2012
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ratzeburg, Urteil vom 30.12.2010
[Aktenzeichen: 15 C 313/09]
Jahrgang: 2011, Seite: 682 NJW-Spezial 2011, 682
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Dokument-Nr. 14821
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