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Landgericht Lüneburg, Urteil vom 11.12.2001
- 5 S 60/01 -
Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterlassen des Zuschlagens von Autotüren nach 20 Uhr
Lärmbelästigung durch klappende Autotüren stellt regelmäßig unwesentliche Beeinträchtigung dar
Kommt es aufgrund von zuschlagenden Autotüren zu einer Lärmbelästigung auch nach 20 Uhr, so muss ein davon betroffener Grundstückseigentümer dies regelmäßig hinnehmen. Die durch die klappenden Autotüren verursachte Lärmbelästigung ist grundsätzlich als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen. Dem Grundstückseigentümer steht daher in der Regel kein Anspruch auf Unterlassen des Zuschlagens von Autotüren in einem bestimmten Radius nach 20 Uhr zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fühlte sich ein
Kein Anspruch auf Verbot des Türzuschlagens nach 20 Uhr
Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Diesem habe nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Verbot des Zuschlagens von Autotüren nach 20 Uhr in einem Radius von 25 m um sein Grundstück zugestanden. Denn er habe die dadurch bedingten Lärmbelästigungen hinnehmen müssen.
Lärmbelästigung durch klappende Autotüren stellt regelmäßig unwesentliche Beeinträchtigung dar
Nach Ansicht des Landgerichts sei die
Unzulässiges Benutzungsverbot für Mieter des Nachbarhauses
Würde man dem Anspruch des Grundstückseigentümers stattgeben, so das Landgericht, würde dies zu einem Verbot der Benutzung des Parkplatzes durch die Mieter des Nachbarhauses führen. Denn die Mieter dürften zwar auf den
Schikanöses Türzuschlagen nicht feststellbar
Das vom
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2016
Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Uelzen, Urteil vom 25.07.2001
[Aktenzeichen: 16 C 9050/01]
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Dokument-Nr. 22108
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