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Landgericht Mainz, Urteil vom 26.02.2002
6 S 28/01 -

Vermieter hat Anspruch auf Neutapezierung und Reinigung der Holzdecke bei exzessiver Tierhaltung durch Mieter

Halten von sieben Katzen, einem Schäferhund und zwei Chinchillas in Zwei-Zimmer-Wohnung ist vertragswidrig

Werden in einer Zwei-Zimmer-Mietwohnung sieben Katzen, ein Schäferhund und zwei Chinchillas gehalten, so stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter hat daher einen Anspruch auf Neutapezierung und Reinigung der Holzdecke. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mainz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung hielten in dieser sieben Katzen, ein Schäferhund sowie zwei Chinchillas. Die Vermieter hielten dies für unzulässig und verlangten nach dem Auszug der Mieter Schadenersatz wegen einer Neutapezierung sowie wegen der Reinigung der Holzdecke der Wohnung. Diese sei nötig gewesen, da es in der Wohnung nach tierischen Ausdünstungen roch. Die Mieter wiederum weigerten sich dem Verlangen nach zu kommen und verwiesen auf den Mietvertrag, der eine Tierhaltung erlaubte. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Mainz entschied zu Gunsten der Vermieter. Diesen habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Neutapezierung sowie der Reinigung der Holzdecke zugestanden. Denn die Mieter haben die Wohnung übermäßig und damit vertragswidrig genutzt. Zwar sei die Tierhaltung nach dem Mietvertrag erlaubt gewesen. Diese sei jedoch auf die Haltung einer Katze bzw. eines kleinen Hundes beschränkt gewesen. Die Mieter haben daher nicht nur gegen die Anzahl der zugebilligten Tiere verstoßen, sondern auch gegen die Tierart.

Geruchsbelästigung lag vor

Es war für das Landgericht offensichtlich, dass von einer derartigen exzessiven Tierhaltung in einer solch verhältnismäßig kleinen Wohnung Störungen und Belästigungen ausgehen. So sei es wegen der von den Tieren ausgehenden Gerüche zu mehrfachen Beschwerden anderer Mieter gekommen. In der Wohnung selbst habe laut einer Ortsbesichtigung ein Geruch geherrscht, wie er von einer Vielzahl von Haustieren ausgeht. Dass sich diese Gerüche in der Wohnung festsetzten, habe nach Auffassung des Gerichts nicht in Zweifel gezogen werden können.

Berechtigtes Interesse des Vermieters an ordnungsgemäßer Wohnung

Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, so das Landgericht weiter, eine vertragswidrig genutzte Wohnung in einen ordnungsgemäßen und nicht die Gesundheit gefährdenden Zustand zu versetzen. Dies gelte umso mehr im Hinblick darauf, dass Allergien gegen Tierhaare immer mehr zunehmen und der Vermieter daher bei einer exzessiven Tierhaltung genötigt ist, die Wohnung zu renovieren, wenn er sie wiedervermieten möchte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2014
Quelle: Landgericht Mainz, ra-online (zt/WuM 2003, 624/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2003, Seite: 624
WuM 2003, 624

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Dokument-Nr.: 16699 Dokument-Nr. 16699

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