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Landgericht Mainz, Urteil vom 26.02.2002
- 6 S 28/01 -
Vermieter hat Anspruch auf Neutapezierung und Reinigung der Holzdecke bei exzessiver Tierhaltung durch Mieter
Halten von sieben Katzen, einem Schäferhund und zwei Chinchillas in Zwei-Zimmer-Wohnung ist vertragswidrig
Werden in einer Zwei-Zimmer-Mietwohnung sieben Katzen, ein Schäferhund und zwei Chinchillas gehalten, so stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter hat daher einen Anspruch auf Neutapezierung und Reinigung der Holzdecke. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung hielten in dieser sieben
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Mainz entschied zu Gunsten der Vermieter. Diesen habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Neutapezierung sowie der Reinigung der Holzdecke zugestanden. Denn die Mieter haben die Wohnung übermäßig und damit vertragswidrig genutzt. Zwar sei die Tierhaltung nach dem Mietvertrag erlaubt gewesen. Diese sei jedoch auf die Haltung einer
Geruchsbelästigung lag vor
Es war für das Landgericht offensichtlich, dass von einer derartigen exzessiven Tierhaltung in einer solch verhältnismäßig kleinen Wohnung Störungen und Belästigungen ausgehen. So sei es wegen der von den Tieren ausgehenden
Berechtigtes Interesse des Vermieters an ordnungsgemäßer Wohnung
Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, so das Landgericht weiter, eine vertragswidrig genutzte Wohnung in einen ordnungsgemäßen und nicht die Gesundheit gefährdenden Zustand zu versetzen. Dies gelte umso mehr im Hinblick darauf, dass Allergien gegen Tierhaare immer mehr zunehmen und der Vermieter daher bei einer exzessiven Tierhaltung genötigt ist, die Wohnung zu renovieren, wenn er sie wiedervermieten möchte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2014
Quelle: Landgericht Mainz, ra-online (zt/WuM 2003, 624/rb)
- Vermieter kann Mieter bei Haltung von 15 Hauskatzen in Einfamilienhaus fristlos kündigen
(Landgericht Aurich, Beschluss vom 05.11.2009
[Aktenzeichen: 1 S 275/09]) - Haltung von 80 Vögeln in der Wohnung begründet keine fristlose Kündigung
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 18.09.1989
[Aktenzeichen: 10 C 152/89])
Jahrgang: 2003, Seite: 624 WuM 2003, 624
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Dokument-Nr. 16699
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