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Landgericht Marburg, Urteil vom 19.07.1995
- 5 O 33/90 -
500.000 DM Schmerzensgeld für achteinhalb Jahre unrechtmäßiger Freiheitsentziehung
Krankenhausträger zu hoher Schmerzensgeldzahlung für rechtswidrige Unterbringung in psychiatrischer Klinik verurteilt
Die gutachterliche Fehlbeurteilung in einer psychiatrischen Klinik führte zu einer langjährigen Freiheitsentziehung in der Einrichtung, in der es überdies zu fehlerhaften ärztlichen Behandlungen kam. Das Landgericht Marburg hat dem betroffenen Mann für diese achteinhalb Jahre währende rechtswidrige Unterbringung ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 DM zugesprochen, welches ihm der Krankenhausträger zu bezahlen hat.
Der Kläger befand sich zunächst aufgrund fehlerhaft erstatteter Gutachten in der Klinik. Bei ihm wurden die Unterbringungsvoraussetzungen des § 1 HFEG (Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen) unzutreffend bejaht. Danach sind "geisteskranke" und "geistesschwache" Menschen in einer geschlossenen Krankenabteilung oder einer anderen geeignete Verwahrung unterzubringen, wenn aus ihrem Geisteszustand oder ihrer Sucht eine erhebliche Gefahr für ihre Mitmenschen oder für sich selbst droht und diese nicht anders abgewendet werden kann.
Grob fahrlässige Fehlbegutachtung
Die Klinikärzte hatten dem Kläger unzutreffend Schwachsinn attestiert und eine bestehende Selbst- bzw. Fremdgefährdung angenommen. Dies, obwohl der Kläger lediglich minderbegabt war, nicht aber über einen IQ unter 70 Punkten verfügte. Zudem leiteten die Ärzte fehlerhaft aus dem bloßen Vorhandensein des Schwachsinns eine Selbst- oder Fremdgefährdung ab. Sie bejahten also unzutreffend die Unterbringungsvoraussetzungen, wobei sie grob fahrlässig handelten.
Fehlbehandlung während der Unterbringung
Während seiner
Aufgrund der zunächst rechtswidrigen Unterbringung entwickelte sich psychische Erkrankung, die Unterbringung rechtfertigte
Nachdem der Kläger über vier Jahre rechtswidrig in der Klinik untergebracht war, entwickelte sich schließlich ein psychiatrischer Befund, nach dem die Voraussetzungen für die Anordnung der
Für lange Freiheitsentziehungen fehlt es an gesicherten Wertungsmaßstäben
Das Landgericht hielt für die achteinhalbjährige
Schmerzensgeld bemisst sich nicht starr nach Tagessätzen für Freiheitsentziehung
Neben dem Zeitablauf sind der Grad des Verschuldens, die Auswirkungen für den Betroffenen im Rahmen seines Umfelds und alle anderen Wertungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zeitablaufs vertrat das Gericht die Auffassung, dass
Weitere schmerzensgelderhöhende Faktoren
Bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger durch die jahrelange
Schmerzensgelderhöhend wirkte sich ebenfalls die langjährige Verweigerung der Akteneinsicht durch den beklagten Krankenhausträger aus. Erschwerend bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigte das Gericht ferner die grobe Fahrlässigkeit bei der Erstellung der Gutachten sowie die Tatsache, dass sich bei dem Kläger erst durch die von ihm erlittenen Unterbringungsbedingungen ein die weitere
Fälle mit vergleichbarem Schmerzensgeld betreffen Querschnittslähmungen im Jugendalter
Im Vergleich zu den bisherigen von deutschen Gerichten zuerkannten höchsten Schmerzensgeldbeträgen, in denen es um Fälle schwerster Querschnittslähmung bei noch jungen Menschen ging, vertrat das Landgericht schließlich die Auffassung, dass die vorliegende langjährige
Den Betrag von 500.000 DM hielt das Gericht schließlich für ausreichend und angemessen, um dem Kläger einen Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen zu ermöglichen und zugleich ein deutliches Zeichen dafür zu setzen, dass er Unrecht erlitten hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2016
Quelle: VersR 1995, 1199, ra-online (zt/we)
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Dokument-Nr. 22712
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