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Landgericht München I, Urteil vom 31.01.2006
- 28 O 19301/02 -
Finanzierung von Schrottimmobilien nach wie vor nicht frei widerrufbar
Widerrufsrecht hängt von Bedenkzeit ab
Das Landgericht München hat entschieden, dass Verträge über den Erwerb von so genannten "Schrottimmobilien" nicht automatisch widerrufbar sind, wenn sich der Erwerber im Zusammenhang mit einem Vertreterbesuch zu deren Abschluss entschlossen hatte.
Das Urteil folgte im Anschluss an die Entscheidungen des BGH vom 12.12.2005 (II ZR 327/04) und des EuGH vom 25.10.2005 (Rs C-229/04).
Im entschiedenen Fall hatte sich der Kläger selbst mit der Vermittlerfirma in Verbindung gesetzt, der spätere Besuch eines Vertreters in seiner Wohnung erfolgte nach seinen Angaben unangemeldet und überraschend. Es sei aber nicht anlässlich des ersten Gesprächs zum Vertragabschluss gekommen, erst nach mehreren Gesprächen im April 1998 habe er schließlich einen Zeichnungsschein wegen des Erwerbs der angebotenen unrenovierten Eigentumswohnung unterschrieben.
Nach Meinung des Gerichts wirkte die durch den unangemeldeten Erstbesuch des Vertreters geschaffene Überraschungssituation zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fort, weil der Kläger ausreichend Zeit gehabt habe, sich unbeeinflusst sämtliche Aspekte des geplanten Immobilienerwerbs zu durchdenken.
Den Behauptungen des Klägers zu den von der beklagten Bank bestrittenen Kenntnissen zu falschen Werbeaussagen und zum fehlenden Wert der von der veräußernden Bauträgerin zu renovierenden Eigentumswohnung in Berlin konnte die Kammer nicht nachgehen, da der Kläger keine ladungsfähige Anschrift des mittlerweile flüchtigen Vertreters benennen konnte. Da er selbst bestätigt hatte, dass die Renovierung durchgeführt worden war, sei die Bank berechtigt gewesen, den Wert dieser Arbeiten in ihre Bewertung mit einzubeziehen, auch wenn der Kläger nun behaupte, die Arbeiten seien tatsächlich nicht durchgeführt worden.
Der Kläger hatte im Verfahren auf den Vorschlag des Gerichts, sich mit der Beklagten auf eine Verminderung der Darlehensforderung und der Zinsen zu einigen, mit dem Verlangen reagiert, die Beklagte möge die bisher nicht ausgeführten Renovierungsarbeiten übernehmen und ihm die Wohnung schlüsselfertig zu übergeben. Hierzu zeigte sie sich nicht bereit. Daher kam es jetzt zur Klageabweisung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des LG München I v. 14.02.2006
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Dokument-Nr. 1897
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