Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht München I, Urteil vom 03.03.1989
- 30 O 1123/87 -
Lärm durch Hahnengeschrei: Besitzer muss Lärmstörungen verhindern
Besondere Lästigkeit des Krähens aufgrund seiner Plötzlichkeit sowie Tonalität und Modalität
Geht von einem Hahn aufgrund seines Geschreis eine wesentliche Lärmbelästigung aus, so muss der Besitzer durch geeignete Maßnahmen die Lärmstörung verhindern. Die besondere Lästigkeit des Krähens ergibt sich aus der Plötzlichkeit sowie der Tonalität und Modalität des Geräuschs. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein
Krähen des Gockels stellte Eigentumsstörung dar
Das Landgericht München I stellte fest, dass dem
Beschränkung der Lautstärke nicht begrenzt auf Ruhezeiten oder einer bestimmten Lautstärke
Nach Ansicht des Landgerichts habe der Hahnbesitzer nicht nur die Lärmbeeinträchtigung in den Ruhezeiten verhindern müssen, sondern generell. Denn der
Wesentliche Grundstücksbeeinträchtigung lag vor
Das Krähen des Gockels habe darüber hinaus, nach Auffassung des Landgerichts, eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks dargestellt (vgl. § 906 Abs. 1 BGB). Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit sei dabei ein Durchschnittsnutzer eines betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten. Daher sei es unbeachtlich, ob sich andere Nachbarn über den
Hahnengeschrei beeinträchtigte Annehmlichkeit des Wohnens
Durch den Hahnengeschrei habe hier das Wohnen an Annehmlichkeit und Gebrauchsfähigkeit verloren, so das Landgericht weiter. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass das Krähen als besonders lästig empfunden wurde. Die Lästigkeit habe sich aus seiner Plötzlichkeit sowie der besonderen Tonalität und Modulation ergeben. Somit unterscheide sich das Gockelkrähen vom Straßenlärm, welcher einen gewissen Dauerpegel erreicht, und dem Fluglärm, welcher langsam auf- und abschwellt.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 1178/rb)
- Hühnerhaltung darf einen Störgeräuschpegel von 50 dB nicht überschreiten
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.07.1988
[Aktenzeichen: 4 U 37/87]) - Häufiges Krähen eines Hahnes in unmittelbarer Nachbarschaft stellt eine Störung des Eigentums dar / Kein Misthaufen an der Grundstücksgrenze
(Landgericht Hildesheim, Urteil vom 21.02.1990
[Aktenzeichen: 7 S 541/89])
- Weckruf eines Hahns um 3.00 Uhr morgens ist in ländlichem Gebiet ortsüblich und muss deshalb hingenommen werden
(Landgericht Kleve, Urteil vom 17.01.1989
[Aktenzeichen: 6 S 311/88]) - Nachbar muss Hahnenkrähen in der Nacht und Komposthaufen an der Grenze nicht dulden
(Landgericht München I, Urteil vom 23.12.1986
[Aktenzeichen: 23 O 14452/86])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1989, Seite: 1178 NJW-RR 1989, 1178
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16057
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16057
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.