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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.07.1988
- 4 U 37/87 -
Hühnerhaltung darf einen Störgeräuschpegel von 50 dB nicht überschreiten
Der Hühnerhalter muss für Vermeidung der Störgeräusche sorgen
Am Tag muss der Halter von Hühnern dafür sorgen, dass von seinen Tieren keine störenden Geräusche zum Nachbarn durchdringen. Ein Richtwert von 50 dB, gemessen auf dem Grundstück des Nachbargrundstücks, darf demnach nicht überschritten werden. Da von den Hühnern in der Nachtzeit, dann wenn sie sich innerhalb des Stalls befinden, kaum von Störgeräuschen auszugehen ist, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Lärm nur für den Tag. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Hausbewohner gegen einen Nachbarn, dessen
Zwischen 6 und 22 Uhr müssen Störgeräusche verhindert werden
Das Oberlandesgericht Celle verurteilte die Beklagten dazu, zu verhindern, dass von der
Abschirmwand als Maßnahme gegen den Lärm
Welche Maßnahmen die Beklagten treffen, damit sie den vom Kläger hinzunehmenden Richtwert einhalten können, sei ihnen zu überlassen. In Betracht käme nach Ausführung eines Sachverständigen die Herstellung einer Abschirmwand entlang dem Auslaufbereich an der Grundstücksgrenze zum Wohnhaus des Klägers. Daneben wäre daran zu denken, den Hahn längere Zeit während der Mittagsruhe nur im Stall zu halten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Celle (vt/st)
- Landgericht Stade, Urteil vom 13.01.1987
[Aktenzeichen: 5 O 500/85]
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Dokument-Nr. 13415
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