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Landgericht München I, Urteil vom 10.11.2011
- 30 S 3668/11 -
Verbrennungen durch umgefallenen "Coffee-to-go-Becher" – Schnellrestaurant-Kundin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Kunde muss eigenverantwortlich erkennbare Gefahren abwenden
Der Kundin eines Schnellrestaurants steht kein Anspruch auf Schadenersatz- und Schmerzensgeld zu, wenn ihr im Auto ein Kaffeebecher des Restaurants durch überwiegend eigenes Verschulden umkippt und der auslaufende Kaffee auf dem Oberschenkel der Kundin Verbrennungen verursacht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin im April 2009 morgens vor der Schule gemeinsam mit ihrem Freund per Auto ein Schnellrestaurant der Beklagten aufgesucht. Beide kauften sich im Drive In unter anderem je einen Becher
AG München: Schaden von Klägerin überwiegend selbst verursacht
Das Amtsgericht München hatte die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen das Schnellrestaurant von rund 1.500 Euro abgewiesen, da das Verschulden der Klägerin die weitaus überwiegende Schadensursache darstelle. Denn die Klägerin hat den heißen
Kunde darf nicht davon ausgehen, dass Kaffeebecher fest verschlossen ist
Das Landgericht hat in der öffentlichen Sitzung eigene Prüfungen zur Dichtigkeit der
LG München I: Klägerin trägt überwiegendes Mitverschulden
Das Landgericht gelangte - wie auch das Amtsgericht - zu dem Ergebnis, dass selbst für den Fall, dass der Deckel doch durch einen Mitarbeiter der Beklagten unvollständig aufgesetzt worden sein sollte, hier ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vorliege, denn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2011
Quelle: Landgericht München I/ra-online
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Dokument-Nr. 12538
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