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Amtsgericht Meldorf, Urteil vom 26.11.2009
- 80 C 1256/09 -
Umgefallener Becher mit heißem Kaffee – Schnellrestaurant nicht zur Schadensersatzzahlung verpflichtet
Verkehrssicherungspflicht durch Schnellrestaurant nicht verletzt
Ein Schnellrestaurant ist nicht verpflichtet an eine Restaurantbesucherin Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines umgefallenen heißen Kaffeebechers zu zahlen. Dies entschied das Amtsgericht Meldorf.
Im zugrunde liegenden Fall erwarb die Klägerin zusammen mit ihrem Sohn am 20. April 2009 in dem von den Beklagten betriebenen Schnellrestaurant u.a. zwei
Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch nicht gegeben
Die Richter wiesen die Klage jedoch mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung durch das Schnellrestaurant ab. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu. Es sind weder die Voraussetzungen eines vertraglichen noch eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gegeben.
Restaurant ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen für möglicherweise umkippenden Kaffeebecher zu treffen
Zwar ist ein Schnellrestaurant verpflichtet, auf die Rechtsgüter und damit auch auf die körperliche Unversehrtheit des Vertragspartners – hier der Klägerin – Rücksicht zu nehmen. Allerdings ist die Klägerin im Rahmen der
Hintergrund
Der Fall weist eine Parallele zu einem Fall in den USA auf: Am 27. Februar 1992 hatte sich die Amerikanerin Stella Liebeck (* 1912; † 4. August 2004) an einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2009
Quelle: ra-online, AG Meldorf
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Dokument-Nr. 8931
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