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Landgericht München I, Urteil vom 30.07.2018
- 33 O 12885/17 -
Amazon muss gebrauchte Smartphones im Angebot des Online-Shops eindeutig kennzeichnen
Zusatz "Refurbished Certificate" ist kein ausreichender Hinweis auf gebrauchte Ware
Bietet ein Online-Händler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Der Zusatz "Refurbished Certificate" in der Produktinformation reicht nicht aus. Das entschied das Landgericht München I.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Online-Händler
Anbieter darf wesentliche Produkteigenschaften nicht verschweigen
Das Landgericht München I schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass
Hinweis "Refurbished Certificate" nicht ausreichend
Auch mit dem Hinweis im Online-Shop "Refurbished Certificate" war das Angebot irreführend, entschied das Gericht. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff "refurbished" nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit "wiederaufbereitetes Zertifikat" übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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(Landgericht Berlin, Urteil vom 01.03.2012
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Dokument-Nr. 26382
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