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Landgericht München I, Beschluss vom 08.04.2010
5 HK O 12377/09 -

LG München legt EuGH Frage zu möglichem Verstoß des Bundes bei Übernahme der Hypo Real Estate vor

Gesetzliche Verkürzung der Einberufungsfrist verstößt möglicherweise gegen europäisches Recht

Das Landgericht München I hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob der Bund bei der Übernahme der Hypo Real Estate (HRE) gegen das Europarecht verstoßen hat.

Mehrere HRE-Aktionäre hatten den Beschluss der Hauptversammlung der HRE vom 2. Juni 2009 angefochten, mit dem das Grundkapital der HRE um bis zu 5,6 Mrd. € erhöht werden sollte, wobei die Aktionäre vom Bezug der im Zuge dessen neu ausgegebenen Aktien ausgeschlossen wurden. Die neuen Aktien durfte nur der Bund erwerben.

Hintergrund

Der HRE drohte in den Jahren 2008 und 2009 mehrfach der finanzielle Kollaps. Daran änderte sich auch nichts, als der Bund und einige Privatbanken die Liquidität der HRE zwischenzeitlich mehrmals durch Finanzhilfen in Milliardenhöhe gesichert hatten. Deshalb beschloss der Bund schließlich, die HRE zu übernehmen. Durch das Angebot, den HRE-Aktionären die Aktien für je 1,39 € abzukaufen, konnte allerdings lediglich eine Aktienbeteiligung von ca. 47 % erworben werden. Zum Erwerb der gesamten Bank musste allerdings eine Aktienbeteiligung von mindestens 90 % erworben werden, um dann auch noch die restlichen Aktionäre hinausdrängen zu können (so genanntes Squeeze out). Die Wirksamkeit des Squeeze-Out-Beschlusses, der später gefasst wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Kläger sehen sich durch Verkürzung der Einberufungsfrist in Mitwirkungs- und Teilnahmerechte als Aktionäre verletzt

Einige Aktionäre griffen den Beschluss über die Kapitalerhöhung mit Anfechtungsklagen an. Sie sehen sich durch die Kapitalerhöhung enteignet. Sie greifen den Hauptversammlungsbeschluss aber auch deshalb an, weil der Bund im Jahr 2009 mit dem so genannten Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz die gesetzliche Frist zur Einberufung einer Hauptversammlung von mindestens 30 Tagen auf mindestens einen Tag verkürzt hatte, damit im Notfall - wie etwa bei der HRE - schnell gehandelt werden konnte. Die HRE machte bei der Einberufung der Hauptversammlung von dieser Möglichkeit der Verkürzung Gebrauch. Durch diese Verkürzung der Einberufungsfrist sehen die Kläger ihre Mitwirkungs- und Teilnahmerechte als Aktionäre verletzt.

EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit von verkürzten Einberufungsfristen für eine Hauptversammlung

Das Landgericht München I verneint mit ihrem ausführlich begründeten Beschluss zwar, dass es im Zusammenhang mit dem angegriffenen Hauptversammlungsbeschluss - etwa durch den Ausschluss des Bezugsrechts - zur Verletzung von Grundrechten gekommen ist; es liegt danach weder eine Enteignung noch eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsgrundrechts der Aktionäre vor. Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz ist auch kein nach dem Grundgesetz unzulässiges Einzelfallgesetz. Das Gericht hält es aber für möglich, dass durch die gesetzliche Verkürzung der Einberufungsfrist, die in diesem Fall genutzt wurde, gegen europäisches Recht verstoßen wurde. Nach einer EU-Richtlinie betreffend die Ausübung von Aktionärsrechten (2007/36/EG) muss die Einberufungsfrist für eine Hauptversammlung nämlich mindestens 21 Tage betragen, damit sich die Aktionäre ausreichend vorbereiten können. Diese Richtlinie war bis zum 3. August 2009 umzusetzen. Die mit dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz auf einen Tag verkürzte Frist trat am 2. August 2009 außer Kraft. Da der EuGH bereits mehrfach entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen Richtlinien auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu beachten haben, hat das Landgericht dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob dies auch in diesem Fall gilt. Die Vorlage europarechtlicher Vorfragen an den EuGH ist für letztinstanzlich entscheidende Gerichte zwingend, für erstinstanzlich entscheidende Gerichte - wie hier das Landgericht - ist sie fakultativ.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2010
Quelle: ra-online, LG München I

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