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Landgericht München I, Urteil vom 06.09.2007
- 5 HK O 12570/07 -
LG München zum Umfang der Rechte eines "besonderen Vertreters" nach Aktiengesetz
HVB darf den Vertreter der Aktionäre nicht an Prüfung des "Bank-Austria'"Verkaufs hindern
Das Landgericht München I hat die Rechte eines "besonderen Vertreters" nach § 147 Abs. 2 AktG konkretisiert. Er hat einen Informations- und Einsichtsanspruch (hier in Unterlagen der HVB). Auch ist er bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder gegen Dritte im Namen der Gesellschaft umfassend befugt.
Das Landgericht München I hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Rechtsanwalts Dr. Heidel (Antragsteller) gegen die HypoVereinsbank (HVB) überwiegend stattgegeben.
Der Antragsteller war im Juni diesen Jahres von der Hauptversammlung der HVB als "besonderer Vertreter" bestellt worden. Als solcher ist er zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Aktionäre berufen (§ 147 Abs. 2 AktG). Hintergrund der Bestellung als "besonderer Vertreter" war die Veräußerung der Bank Austria Creditanstalt AG durch die HVB an die italienische UniCredit; durch diese Transaktion sehen sich zahlreiche HVB-Aktionäre durch Vorstand und Aufsichtsrat der HVB sowie den Großaktionär UniCredit geschädigt.
Seitens der HVB wurden dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als "besonderer Vertreter" im Rahmen seiner Tätigkeit lediglich das Protokoll der Hauptversammlung sowie die bei der Hauptversammlung ausliegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt; der Zugang zu anderen Unterlagen oder Mitarbeitern wurde ihm verwehrt.
Der Antragsteller ist der Ansicht, zum ungehinderten Zugang zu Unterlagen der HVB, zur Informationserteilung durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Mitarbeiter der Gesellschaft berechtigt zu sein und auch sonst alle zur Erfüllung seines Auftrages erforderlichen Kompetenzen zu haben und hatte deshalb eine entsprechende einstweilige Verfügung beantragt.
Dieser Sicht schloss sich das Landgericht München I an: Aus dem Wesen der Stellung des besonderen Vertreters sei ein entsprechender Informations- und Einsichtsanspruch zwingend abzuleiten. Der besondere Vertreter sei bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder gegen Dritte im Namen der Gesellschaft umfassend befugt. Demgemäß habe der Antragsteller alle Rechte gegenüber der HVB, deren er zur Durchführung seiner Aufgaben bedürfe. Diejenigen Bücher und Schriften der Gesellschaft, deren Einsichtnahme zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sei, müssten dem besonderen Vertreter auch gegen den Willen des Vorstands zugänglich gemacht werden. Bei der Frage, welche Unterlagen dies sind, komme dem besonderen Vertreter ein weiter Ermessensspielraum zu, der nur auf Missbrauch hin überprüft werden könne. Zu den relevanten Unterlagen - so das Gericht - zählten insbesondere Vorstands- und Aufsichtsratsprotokolle, Korrespondenz, Gutachten und Berichte im Zusammenhang mit der Transaktion und eine Liste der mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter.
Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sei dem Antrag auch mit Blick darauf, dass die Einsichtnahme später nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (Vorwegnahme der Hauptsache), stattzugeben. Selbst wenn der Beschluss über die Bestellung des "besonderen Vertreters" mit Erfolg angegriffen werden sollte, träfen den besonderen Vertreter auch sämtliche Pflichten (z.B. Verschwiegenheit) im gleichen Umfang wie bei der Wirksamkeit des Beschlusses. Da etwaige Ersatzansprüche nach dem Gesetz binnen sechs Monaten geltend gemacht werden müssten, müsse der Vertreter mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen können, wenn ihm notwendige Unterlagen vorenthalten werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/07 des LG München I vom 06.09.2007
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Dokument-Nr. 4809
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