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Landgericht Münster, Urteil vom 16.08.2012
- 02 O 160/12 -
Aufsichtspflicht der Eltern: Achtjähriges Kind darf unbeaufsichtigt Fahrrad fahren
Sicherer und längerer Umgang mit Fahrrad sowie Kenntnis der Verkehrsregeln erforderlich
Wer sein Kind unbeaufsichtigt Fahrrad fahren lässt, haftet nicht zwangsläufig für ein vom Kind verursachten Unfall. Denn eine Aufsichtspflicht der Eltern besteht dann nicht, wenn ein achtjähriges Kind seit längerem sicher Fahrrad fahren kann und es über die Verkehrsregeln informiert wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein neunjähriges Kind öfters am Tag mit seinem Fahrrad aus dem Hof seiner
Keine Verletzung der Aufsichtspflicht
Das Landgericht Münster gab den
Fahren ohne Aufsicht begründet allein kein Schuldvorwurf
Darüber hinaus sei jedoch anerkannt, so das Landgericht weiter, dass ein jedenfalls fast achtjähriges Kind, das ein Fahrrad ruhig und sicher fahren kann, über Verkehrsregeln eindringlich und genau unterrichtet worden ist und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, auch ohne Aufsicht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Landgericht Münster, ra-online (vt/rb)
- Keine Haftung der Eltern, wenn 9-jähriges Kind unbeaufsichtigt mit Fahrrad am Verkehr teilnimmt
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004
[Aktenzeichen: 1 U 73/04]) - Zum Umfang der Aufsichtspflicht von Eltern für ihr knapp 8 Jahre altes, Rad fahrendes Kind
(Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 21.08.2008
[Aktenzeichen: 33 S 66/08])
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Dokument-Nr. 16837
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