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Landgericht Münster, Urteil vom 20.08.2009
- 15 O 141/09 -
Rotlichtverstoß: Einfahren in einen Kreuzungsbereich trotz roter Ampel stellt auch bei Sonnenblendung grob fahrlässiges Verhalten dar
Vollkaskoversicherung darf geltend gemachte Ansprüche um 50 % kürzen
Fährt ein Autofahrer bei Rotlicht in eine Kreuzung ein und verursacht dadurch einen Unfall, darf die Vollkaskoversicherung die geltend gemachten Ansprüche wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers um 50 % kürzen. Dies entschied das Landgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es zu einem
Versicherung beruft sich auf "mittleren Grad" grober Fahrlässigkeit
Die
Klägerin wurde durch Sonnenlicht geblendet
Die Klägerin war jedoch davon überzeugt, dass die Ampel für sie Grün gezeigt habe. Die
LG Münster: Versicherung beruft sich zu Recht auf hälftige Leistungsfreiheit
Die Klage blieb vor dem Landgericht Münster allerdings erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung sich zu Recht auf eine mindestens hälftige
Zeugenaussage bestätigt Fehlverhalten der Klägerin
Nach Zeugenaussagen stehe es zur Überzeugung der Richter fest, dass die Klägerin trotz einer für sie rot anzeigenden Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren sei und dadurch den
Überfahren einer roten Ampel ist in aller Regel objektiv als grob fahrlässig zu bewerten
Verkehrssignalanlagen gehören zu den Verkehrseinrichtungen, die jeder Kraftfahrer mit besonderer Sorgfalt zu beachten habe, so das Gericht. Das Überfahren einer
Autofahrer darf sich beim Einfahren in Kreuzungsbereich nicht auf subjektive Einschätzung verlassen
Sofern sich die Klägerin darauf berufe, dass sie durch Sonnenblendung die Ampel nicht richtig habe erkennen können, sei dies erst Recht als grob fahrlässig einzustufen, da sie sich auf ihre subjektive Einschätzung verlassend in den Kreuzungsbereich einfahren sei. Ein Fahrer, der sich aufgrund einer Sonnenblendung nicht ganz sicher sei, welche Farbe die Lichtzeichenanlage anzeigt, dürfe unter keinen Umständen einfach in den Kreuzungsbereich einfahren, sondern müsse entweder sicherstellen, dass er die richtige Farbe ermitteln kann oder – wenn dies unmöglich ist – sich langsam in den Kreuzungsbereich herein tasten und dabei jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden. Dies habe die Klägerin nicht getan.
Schwere der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt 50 prozentige Leistungsfreiheit
Das Gericht kam im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Schwere des hier maßgeblichen Verstoßes so groß sei, dass eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
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Dokument-Nr. 10714
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