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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012
- 11 O 2608/12 -
Negative Online-Bewertung: Internetprovider muss konkrete Beanstandungen eines Arztes prüfen
Internetprovider haftet nach den Grundsätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die vom Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten konkretisiert und einem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt. Der Zahnarzt hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen Bewertung zur Wehr gesetzt.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Nutzer die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in ein Forum einer
Negativ bewertete Behandlung wurde von Zahnarzt überhaupt nicht durchgeführt
Hiermit war der
Löschung der vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung vom Provider nicht vorgenommen
Mit dieser Antwort gab sich der
Internetprovider muss konkrete Beanstandung des Betroffenen sorgfältig prüfen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf
Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Der Internetprovider hat bereits angekündigt, im Falle seines Unterliegens das Hauptsacheverfahren zu betreiben und hier dem Wahrheitsgehalt der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2012
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online
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Dokument-Nr. 13466
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