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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.05.2017
- 2 O 8988/16 -
Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden durch falsch positioniertes Fahrzeug
Auch falsche Position in Querausrichtung muss angezeigt werden
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass ein Waschanlagenbetreiber für Schäden haftet, die infolge fehlerhafter Querpositionierung eines Fahrzeuges entstanden sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wollte ihren Pkw in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage reinigen lassen. Die richtige Längsausrichtung wird in der Waschanlage durch Lichtzeichen angezeigt, im Hinblick auf die Querausrichtung gibt es weder akustische noch visuelle Hinweise. Die Klägerin rangierte mehrfach, um ihr
Fahrzeugbesitzerin trifft Mitverschulden
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage teilweise statt. Allerdings kürzte es den Anspruch um zwei Drittel, weil die Klägerin ein erhebliches
Anzeigen falscher Positionen technisch möglich
Das Landgericht bejahte aber auch eine Pflichtverletzung der Beklagten. Diese hätte durch geeignete - sei es technische oder personelle - Maßnahmen sicherstellen müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2017
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online
- Hohe Anforderungen an Waschanlagenbetreiber: Benutzer einer Waschstraße hat Anspruch auf Schadensersatz für beschädigtes Fahrzeug
(Landgericht Ansbach, Urteil vom 07.07.2015
[Aktenzeichen: 1 S 936/14]) - Bei Autowaschstraßen mit Verbleib des Fahrers im Fahrzeug ist Fahrer für Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund Fehlers der Waschanlage beweispflichtig
(Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 21.02.2013
[Aktenzeichen: 2 C 214/11])
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Dokument-Nr. 24381
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