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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.2001
- 7 S 4333/01 -
Adventskranz, menschliches Bedürfnis und zugeschlagene Haustür
Adventskranz löst Wohnungsbrand aus
Wer einen brennenden Adventskranz nur kurz unbeaufsichtigt lässt, um zur Toilette zu gehen und dann wegen des Läutens an der Haustür einem Gast - ohne im Besitz des Wohnungsschlüssels zu sein - die Haustür öffnet, während die nur angelehnte Wohnungstür ins Schloss fällt, hat einen während seiner Abwesenheit sich entwickelnden Wohnungsbrand nicht grob fahrfahrlässig verursacht. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
Den 4. Advent des Jahres 1998 hatte sich eine Mieterin auch anders vorgestellt. Gerade als sie die vierte
Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob die Mieterin den
Keine grobe Fahrlässigkeit
Ein kurzzeitiges Unbeaufsichtiglassen eines brennenden Adventskranzes während eines Toilettenganges stelle keine
Vorinstanz
AG Neumarkt in der Oberpfalz
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2011
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3563
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