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Landgericht Oldenburg, Urteil vom 09.07.2010
- 13 O 3064/09 -
Kürzung von Versicherungsleistungen nach verspäteter Abgabe der Stehlgutliste
Liste muss der Versicherung und auch der Polizei vorgelegt werden
Wem Gegenstände gestohlen werden, der muss eine genaue Beschreibung aller entwendeten Gegenstände sowohl bei der Versicherung als auch bei der Polizei einreichen. Findet die Abgabe der Stehlgutliste nicht unverzüglich innerhalb von drei Wochen statt, kann die Versicherung die Leistung streichen oder kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
Im vorliegenden Fall hatte es ein Versicherungsnehmer nach dem Diebstahl seines Pkw auf einem Parkplatz in Polen versäumt, eine Liste der mit dem Fahrzeug gestohlenen Gegenstände rechtzeitig bei der
Kläger: Versicherungsbedingungen sehen keine konkrete Einreichfrist für Stehlgutliste vor
Der Kläger begründete seinen Anspruch mit der Behauptung, er habe eine gewisse Zeit für die Erstellung der
Liste muss dem Versicherer und der Polizei vorgelegt werden
Das Landgericht Oldenburg entschied in der Sache zu Gunsten der
Rechtsbegriff der Unverzüglichkeit meint einen Zeitraum von drei Wochen
Ohne Belang sei laut Gericht der Umstand, dass die
Neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht anstatt völliger Leistungsfreiheit nur eine Kürzung vor
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Oldenburg (vt/st)
- Wann lässt eine nach einem Einbruch verspätet eingereichte Liste der geklauten Gegenstände den Hausratsversicherungsschutz entfallen?
(Landgericht Coburg, Urteil vom 31.07.2003
[Aktenzeichen: 21 O 228/03]) - Stehlgutliste ist unverzüglich nach einem Einbruch der Polizei vorzulegen
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.01.2010
[Aktenzeichen: 8 U 1635/09]) - Wohnungseinbruch: Bei nicht eingereichter Stehlgutliste muss Versicherung keinen Schadensersatz leisten
(Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2010
[Aktenzeichen: 113 C 7440/10])
Jahrgang: 2011, Seite: 69 VersR 2011, 69
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Dokument-Nr. 11703
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