Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Stehlgutliste“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Stehlgutliste“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.08.2017
- 9 U 12/17 -
Klausel in Hausratsversicherung zur "unverzüglichen" Einreichung einer Stehlgutliste "bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls" klar und verständlich
Kein Verstoß gegen Transparenzgebot
Die Klausel in den AGB einer Hausratsversicherung, wonach "bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls" eine Stehlgutliste "unverzüglich" einzureichen ist, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Verbraucherschutzverein im Jahr 2016 gegen einen Hausratsversicherer eine Unterlassungsklage. Der Verein hielt eine Klausel in den AGB des Versicherers zur Vorlage einer Stehlgutliste für nicht klar und verständlich und damit für unwirksam. Die Klausel begann mit der einleitenden Formulierung "Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls". Nachfolgend wurden mehrere Obliegenheiten aufgezählt. Darunter war die Obliegenheit dem Versicherer und der Polizei "unverzüglich" eine Stehlgutliste vorzulegen. Der Verein meinte, dass unklar sei, was unverzüglich bedeute. Zudem könne der Versicherungsnehmer... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.12.2014
- 8 U 190/14 -
Keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung bei Annahme des Versicherungsnehmers Stehlgutliste müsse Wertangaben enthalten
Hausratsversicherung nicht zur Leistungskürzung berechtigt
Nimmt ein Versicherungsnehmer an, dass eine Stehlgutliste Angaben zum Wert der gestohlenen Gegenstände enthalten muss und kommt es dadurch zu einer verzögerten Abgabe der Liste, so liegt keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor. Ein Recht zur Leistungskürzung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besteht daher für die Hausratsversicherung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der urlaubsbedingten Abwesenheit einer Familie wurde im Juli 2012 in deren Haus eingebrochen und mehrere Gegenstände gestohlen. Die Familie brach aufgrund dessen ihren Urlaub ab und kehrte nach Hause zurück. Der Familienvater beanspruchte aufgrund des Einbruchsdiebstahls seine Hausratsversicherung. Er machte sich daher nach der Urlaubsrückkehr... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011
- 12 U 89/11 -
Keine Leistungskürzung aufgrund verspäteter Stehlgutliste bei unterlassenem Hinweis auf entsprechende Obliegenheit des Versicherungsnehmers
Versicherung muss auf Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste gemäß § 28 Abs. 4 VVG hinweisen
Obliegt es einem Versicherungsnehmer nach den Bedingungen zu einer Hausratversicherung unverzüglich eine Stehlgutliste der Polizei vorzulegen und kommt er dieser Obliegenheit grob fahrlässig nicht nach, so kann die Versicherung ihre Leistung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG kürzen. Dies gilt aber dann nicht, wenn sie es unterlassen hat den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit gemäß § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Urlaubsrückkehr im März 2010 stellten die Eigentümer eines Hauses fest, dass eingebrochen wurde. Sie beanspruchten daraufhin ihre Hausratversicherung. Diese kürzte jedoch ihre Leistung und führte als Begründung an, dass die Versicherungsnehmer entgegen ihrer aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Obliegenheit zur unverzüglichen... Lesen Sie mehr
Werbung
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.10.2013
- 9 U 69/13 -
Verspätete Vorlage einer Stehlgutliste stellt Obliegenheitsverletzung dar und berechtigt Versicherung zur Leistungskürzung
Versicherung muss nicht auf Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste hinweisen
Nach einem Einbruch kann es dem Versicherungsnehmer obliegen der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen. Geschieht dies erst fünf Wochen nach dem Einbruch, so ist dies nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Die Versicherung kann in einem solchen Fall ihre Leistung kürzen. Zudem ist die Versicherung nicht verpflichtet auf die Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste entsprechend nach § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Dezember 2012 in das Haus einer Frau eingebrochen wurde, beanspruchte sie ihre Hausratsversicherung. Diese kürzte jedoch ihre Versicherungsleistung um 40 %, da die Versicherungsnehmerin erst mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch der Polizei eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) überreichte. Ein Versicherungsnehmer... Lesen Sie mehr
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 09.07.2010
- 13 O 3064/09 -
Kürzung von Versicherungsleistungen nach verspäteter Abgabe der Stehlgutliste
Liste muss der Versicherung und auch der Polizei vorgelegt werden
Wem Gegenstände gestohlen werden, der muss eine genaue Beschreibung aller entwendeten Gegenstände sowohl bei der Versicherung als auch bei der Polizei einreichen. Findet die Abgabe der Stehlgutliste nicht unverzüglich innerhalb von drei Wochen statt, kann die Versicherung die Leistung streichen oder kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.
Im vorliegenden Fall hatte es ein Versicherungsnehmer nach dem Diebstahl seines Pkw auf einem Parkplatz in Polen versäumt, eine Liste der mit dem Fahrzeug gestohlenen Gegenstände rechtzeitig bei der Polizei einzureichen. Seine Hausratsversicherung verweigerte daraufhin den vollständigen Ersatz des Schadens und übernahm lediglich einen Anteil von 60 Prozent. Der Mann reichte daraufhin... Lesen Sie mehr
Werbung
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.01.2010
- 8 U 1635/09 -
Stehlgutliste ist unverzüglich nach einem Einbruch der Polizei vorzulegen
Kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung, wenn zu viel Zeit seit dem Einbruch vergeht
Werden bei einem Einbruch Gegenstände entwendet, so muss der Geschädigte eine Liste mit einer genauen Beschreibung des Diebesgutes bei der Polizei einreichen. Die Versicherung muss auf diese Verpflichtung nicht gesondert hinweisen. Lässt sich der Versicherte zu lange Zeit, kann der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versicherer damit erlöschen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Im vorliegenden Fall hatte die Versicherung einer Firma die Leistung auf Entschädigung gestohlener Arbeitsmaschinen verweigert, nachdem das betroffene Unternehmen die Stehlgutliste wesentlich verspätet nach zwei erfolgten Einbrüchen bei der Versicherung eingereicht hatte. Nach dem ersten Vorfall ließe sich die Firma lediglich 10 Wochen Zeit, beim zweiten Einbruch dauerte es jedoch sieben... Lesen Sie mehr
Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Stehlgutliste“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »