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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Stehlgutliste“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.08.2017
- 9 U 12/17 -

Klausel in Haus­rats­versicherung zur "unverzüglichen" Einreichung einer Stehlgutliste "bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls" klar und verständlich

Kein Verstoß gegen Transparenzgebot

Die Klausel in den AGB einer Haus­rats­versicherung, wonach "bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls" eine Stehlgutliste "unverzüglich" einzureichen ist, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Verbraucherschutzverein im Jahr 2016 gegen einen Hausratsversicherer eine Unterlassungsklage. Der Verein hielt eine Klausel in den AGB des Versicherers zur Vorlage einer Stehlgutliste für nicht klar und verständlich und damit für unwirksam. Die Klausel begann mit der einleitenden Formulierung "Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls". Nachfolgend wurden mehrere Obliegenheiten aufgezählt. Darunter war die Obliegenheit dem Versicherer und der Polizei "unverzüglich" eine Stehlgutliste vorzulegen. Der Verein meinte, dass unklar sei, was unverzüglich bedeute. Zudem könne der Versicherungsnehmer... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.12.2014
- 8 U 190/14 -

Keine grob fahrlässige Ob­liegenheits­verletzung bei Annahme des Ver­sicherungs­nehmers Stehlgutliste müsse Wertangaben enthalten

Haus­rats­versicherung nicht zur Leistungskürzung berechtigt

Nimmt ein Versicherungsnehmer an, dass eine Stehlgutliste Angaben zum Wert der gestohlenen Gegenstände enthalten muss und kommt es dadurch zu einer verzögerten Abgabe der Liste, so liegt keine grob fahrlässige Ob­liegenheits­verletzung vor. Ein Recht zur Leistungskürzung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Ver­sicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) besteht daher für die Haus­rats­versicherung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der urlaubsbedingten Abwesenheit einer Familie wurde im Juli 2012 in deren Haus eingebrochen und mehrere Gegenstände gestohlen. Die Familie brach aufgrund dessen ihren Urlaub ab und kehrte nach Hause zurück. Der Familienvater beanspruchte aufgrund des Einbruchsdiebstahls seine Hausratsversicherung. Er machte sich daher nach der Urlaubsrückkehr... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011
- 12 U 89/11 -

Keine Leistungskürzung aufgrund verspäteter Stehlgutliste bei unterlassenem Hinweis auf entsprechende Obliegenheit des Versicherungs­nehmers

Versicherung muss auf Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste gemäß § 28 Abs. 4 VVG hinweisen

Obliegt es einem Versicherungsnehmer nach den Bedingungen zu einer Hausratversicherung unverzüglich eine Stehlgutliste der Polizei vorzulegen und kommt er dieser Obliegenheit grob fahrlässig nicht nach, so kann die Versicherung ihre Leistung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG kürzen. Dies gilt aber dann nicht, wenn sie es unterlassen hat den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit gemäß § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Urlaubsrückkehr im März 2010 stellten die Eigentümer eines Hauses fest, dass eingebrochen wurde. Sie beanspruchten daraufhin ihre Hausratversicherung. Diese kürzte jedoch ihre Leistung und führte als Begründung an, dass die Versicherungsnehmer entgegen ihrer aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Obliegenheit zur unverzüglichen... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.10.2013
- 9 U 69/13 -

Verspätete Vorlage einer Stehlgutliste stellt Obliegenheits­verletzung dar und berechtigt Versicherung zur Leistungskürzung

Versicherung muss nicht auf Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste hinweisen

Nach einem Einbruch kann es dem Versicherungsnehmer obliegen der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen. Geschieht dies erst fünf Wochen nach dem Einbruch, so ist dies nicht mehr als unverzüglich anzusehen. Die Versicherung kann in einem solchen Fall ihre Leistung kürzen. Zudem ist die Versicherung nicht verpflichtet auf die Folgen einer verspäteten Vorlage der Stehlgutliste entsprechend nach § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im Dezember 2012 in das Haus einer Frau eingebrochen wurde, beanspruchte sie ihre Hausratsversicherung. Diese kürzte jedoch ihre Versicherungsleistung um 40 %, da die Versicherungsnehmerin erst mehr als fünf Wochen nach dem Einbruch der Polizei eine Aufstellung über die abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) überreichte. Ein Versicherungsnehmer... Lesen Sie mehr

Landgericht Oldenburg, Urteil vom 09.07.2010
- 13 O 3064/09 -

Kürzung von Versicherungsleistungen nach verspäteter Abgabe der Stehlgutliste

Liste muss der Versicherung und auch der Polizei vorgelegt werden

Wem Gegenstände gestohlen werden, der muss eine genaue Beschreibung aller entwendeten Gegenstände sowohl bei der Versicherung als auch bei der Polizei einreichen. Findet die Abgabe der Stehlgutliste nicht unverzüglich innerhalb von drei Wochen statt, kann die Versicherung die Leistung streichen oder kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Oldenburg hervor.

Im vorliegenden Fall hatte es ein Versicherungsnehmer nach dem Diebstahl seines Pkw auf einem Parkplatz in Polen versäumt, eine Liste der mit dem Fahrzeug gestohlenen Gegenstände rechtzeitig bei der Polizei einzureichen. Seine Hausratsversicherung verweigerte daraufhin den vollständigen Ersatz des Schadens und übernahm lediglich einen Anteil von 60 Prozent. Der Mann reichte daraufhin... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.01.2010
- 8 U 1635/09 -

Stehlgutliste ist unverzüglich nach einem Einbruch der Polizei vorzulegen

Kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung, wenn zu viel Zeit seit dem Einbruch vergeht

Werden bei einem Einbruch Gegenstände entwendet, so muss der Geschädigte eine Liste mit einer genauen Beschreibung des Diebesgutes bei der Polizei einreichen. Die Versicherung muss auf diese Verpflichtung nicht gesondert hinweisen. Lässt sich der Versicherte zu lange Zeit, kann der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versicherer damit erlöschen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.

Im vorliegenden Fall hatte die Versicherung einer Firma die Leistung auf Entschädigung gestohlener Arbeitsmaschinen verweigert, nachdem das betroffene Unternehmen die Stehlgutliste wesentlich verspätet nach zwei erfolgten Einbrüchen bei der Versicherung eingereicht hatte. Nach dem ersten Vorfall ließe sich die Firma lediglich 10 Wochen Zeit, beim zweiten Einbruch dauerte es jedoch sieben... Lesen Sie mehr