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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 14.07.2005
- 5 O 195/05 -
Kein Anspruch auf Beseitigung großer Bäume auf öffentlichen Straßen
Die Kläger verlangten von der beklagten Stadt Osnabrück die Beseitigung bzw. den Rückschnitt von mehreren neben ihrem Grundstück auf öffentlichem Grund stehenden Eichen.
Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstückes in Osnabrück, das sich am Anfang einer von mehr als 35 Jahren errichteten Reihenhausanlage befindet. Parallel zu ihrem Grundstück verläuft eine Straße mit Fußweg. In diesem Bereich befinden sich auf einem Grünstreifen vier Eichen von denen zwei Eichen bereits vor der Errichtung der Siedlung an dieser Stelle standen. Die beiden anderen
Die Kläger behaupteten, die beiden älteren Eichen seien wegen Pilzbefalls nicht mehr standsicher. Zudem hätten die
Die beklagte Stadt wies darauf hin, dass die Eichen standsicher seien. Zudem hätten die älteren Eichen bereits beim Erwerb des Grundstücks durch die Kläger eine erhebliche Größe und Kronenausdehnung gehabt. Die davon ausgehenden Einwirkungen hätten die Kläger damit von Beginn an in Kauf genommen.
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage nach der Vernehmung eines Zeugen, der Einholung eines Baumsachverständigengutachtens sowie der Inaugenscheinnahme des Grundstücks abgewiesen.
Die Kläger könnten eine
Aufgrund der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen sowie der Einholung des Gutachtens eines Baumsachverständigen ist die Kammer des weiteren zu der Überzeugung gekommen, dass die Standsicherheit der
Die Kläger hatten schliesslich hilfsweise, d. h. für den Fall, dass sie mit ihren Anträgen auf
Vgl. auch BGH, Urt. v. 04.03.2004: Fahrzeugbesitzer muss Ursächlichkeit von Schäden wegen unzureichender Kontrolle der Straßenbäume beweisen können
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück, Bericht der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 1261
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