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Landgericht Potsdam, Urteil vom 21.08.2012
4 O 55/12 -

Wegfall der Zahlungspflicht bei außergewöhnlich hohen mobilen Internetkosten

Mobilfunkkundin nutzte keine Flatrate zur Internetnutzung

Bietet ein Mobilfunk­unternehmen die Nutzung eines Smartphones an, muss es zu gleich auf die Möglichkeit einer Flatrate zur Internetnutzung hinweisen. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung der mobilen Internetnutzung ist gegenüber eines monatlichen Festpreises unüblich. Dies hat das Landgericht Potsdam entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2006 schloss eine Frau einen Mobilfunkvertrag ab. Vereinbart wurde neben einem monatlichen Grundpreis eine nutzungsabhängige Abrechnung. Dies führte zu Rechnungsbeträgen von etwa 30 € im Monat. Im Juni 2010 erhielt die Frau ein internetfähiges Smartphone. Das Mobilfunkunternehmen schaltete das Handy zur Internetnutzung frei und schickte der Kundin die Zugangsdaten. Eine Flatrate zur mobilen Internetnutzug wurde nicht vereinbart. Das Mobilfunkunternehmen wies auf eine solche Möglichkeit auch nicht hin. In der Folgezeit nutzte sie das Smartphone um im Internet zu surfen. Dabei entstanden innerhalb von fünf Tagen Kosten von über 5.000 €. Das Mobilfunkunternehmen verlangte Zahlung der Rechnung und verwies auf eine Preisliste, welche dem Vertrag von 2006 zugrunde lag. Die Kundin wehrte sich gegen das Zahlungsverlangen. Ihrer Meinung nach habe das Mobilfunkunternehmen auf die Nutzung einer Flatrate hinweisen müssen. Das Unternehmen erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Zahlung der Internetrechnung bestand nicht

Das Landgericht Potsdam entschied gegen das Mobilfunkunternehmen. Ein Anspruch auf Zahlung der mehr als 5.000 € habe nicht bestanden. Es fehle insoweit an einer vertraglichen Vereinbarung.

Vertragliche Vereinbarung zu den Kosten der Internetnutzung fehlte

Nach Ansicht des Landgerichts habe der Vertrag von 2006 keine Grundlage für die Inanspruchnahme dargestellt. Denn Gegenstand des Vertrags sei ausschließlich die Nutzung des Handys zum Telefonieren gewesen. Abgesehen davon sei es der Kundin mit ihrem damaligen Handy ohnehin unmöglich gewesen das Internet zu nutzen. Daher sei zu dieser Zeit auch keine Vergütung für eine solche Nutzung vereinbart worden. Des Weiteren sei es im Rahmen des neuen Vertragsschlusses im Juni 2010 zu keiner Vergütungsvereinbarung gekommen. Denn weder habe es einen Hinweis auf geltende AGB oder auf eine Preisliste gegeben, noch seien entsprechende vorformulierte Bedingungen zugänglich gemacht worden.

Rechnungshöhe stellte keine "übliche Vergütung" dar

Die Rechnungshöhe von über 5.000 € habe ebenfalls keine "übliche Vergütung" im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB dargestellt, so das Landgericht weiter. Soweit das Mobilfunkunternehmen auf die Preisliste abstellte, genügte das dem Gericht nicht. Denn die Liste sei sieben Jahre alt gewesen und habe daher aus einer Zeit gestammt, in denen Smartphones mit einer vergleichbaren Internetnutzung wie im Jahr 2010 noch nicht entwickelt bzw. verbreitet waren. Sie habe daher keine ausreichende Grundlage für eine Vergütungsvereinbarung zur mobilen Internetnutzung mit einem Smartphone dargestellt. Vielmehr sei eine Flatrate als "üblich" anzusehen.

Zahlungspflicht stand ohnehin Schadenersatzanspruch der Kundin gegenüber

Aus Sicht des Gerichts habe die Kundin auch dann nicht die Rechnung bezahlen müssen, wenn eine Vergütungspflicht wegen der Geltung der Preisliste bestehen würde. Denn der Kundin habe wegen der Verletzung von Warn-, Hinweis- und Schutzpflichten durch das Mobilfunkunternehmen einen Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe zugestanden. Angesichts des hohen Kostenrisikos einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Internetnutzung habe das Mobilfunkunternehmen auf die Möglichkeit einer Flatrate von 10 € monatlich hinweisen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2013
Quelle: Landgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2013, Seite: 380
CR 2013, 380

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Dokument-Nr.: 16372 Dokument-Nr. 16372

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