Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Rostock, Urteil vom 30.09.2022
- 1 O 51/22 -
Unwirksame Klausel zur Befugnis zum Ausschluss des Mitreisenden bei positiven Corona-Test des Reisenden
Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung
Gewährt eine Klausel in einem Reisevertrag der Reiseveranstalterin die Befugnis, einen Mitreisenden von der Reise auszuschließen, wenn der Reisende positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, so ist diese Klausel unwirksam. Zum einen liegt eine unangemessene Benachteiligung vor. Zum anderen ist die Klausel intransparent. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich und seine Familie eine
Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises
Das Landgericht Rostock entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu. Der
Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung
Die Unwirksamkeit ergebe sich aus Sicht des Landgerichts zum einen aus einer unangemessenen Benachteiligung. Zwar könne eine Gefahr dahingehend bestehen, dass
Unwirksamkeit wegen Unbestimmtheit der Klausel
Zum anderen sei die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2023
Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2023, 30/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 30 RRa 2023, 30
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 32693
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32693
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.