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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023
- 13 S 74/22 -
Überholen einer kurz vor Ampelanlage stehenden Fahrzeugschlange nur mit besonderer Vorsicht
Mit Ausscheren von Fahrzeugen muss gerechnet werden
Wer eine kurz vor einer Ampelanlage stehende Fahrzeugschlange überholen möchte, muss sich zunächst darüber vergewissern, warum die Fahrzeuge dort stehen. Zudem muss während des Überholvorgangs mit dem Ausscheren von Fahrzeugen gerechnet werden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 kam es auf einer Landstraße im Saarland zu einem
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Homburg wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Auffassung nach beruhe das Unfallgeschehen auf einem alleinigen Verschulden der Klägerin. Diese habe beim
Landgericht nahm hälftige Haftungsverteilung vor
Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Ihr sei zwar ein Verkehrsverstoß anzulasten. Jedoch habe auch die Beklagte gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Daher sei eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.
Verstoß gegen Sorgfaltspflichten beim Überholen
Es spreche einiges dafür, so das Landgericht, hier eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein Überholverbot anzunehmen. Selbst wenn dies anders gesehen werde, habe die Beklagte jedenfalls gegen ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Sie habe sich darüber vergewissern müssen, warum die Fahrzeuge stehen und insbesondere ob sie verkehrsbedingt - etwa aufgrund der Rotlicht zeigenden Ampel - halten oder tatsächlich abgestellt sind. Beim
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2023
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Homburg, Urteil vom 03.06.2022
[Aktenzeichen: 4 C 61/20]
- Überholen einer Fahrzeugkolonne grundsätzlich nicht unzulässig
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.02.2017
[Aktenzeichen: 10 U 4448/16]) - Mit Ausnutzung einer Staulücke an Straßeneinmündung durch Querverkehr muss gerechnet werden
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017
[Aktenzeichen: I-1 U 147/16])
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Dokument-Nr. 32781
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