wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.5/0/5(4)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017
4 O 328/17 -

Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht auf Facebook stellt Per­sönlich­keits­verletzung dar

Keine Rechtswidrigkeit des Eingriffs aufgrund Veröffentlichung im Rahmen des Meinungskampfs und bei eigener Öffent­lich­keits­suche des Absenders

Die Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht auf Facebook stellt eine Per­sönlich­keits­verletzung dar. Diese ist aber nicht rechtswidrig, wenn sich der Absender der Nachricht eigenmächtig an den nicht persönlich bekannten Empfänger im Rahmen des Meinungskamps wendet und selbst die Öffentlichkeit sucht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Bundestagswahl im Jahr 2017 kam es zu einer gesellschaftlichen Diskussion über den Ausgang der Wahl. In diesem Zusammenhang sandte eine Facebook-Nutzerin einem Prominenten über Facebook eine persönliche Nachricht mit dem Inhalt: "Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg". Diese Nachricht veröffentlichte der Prominente mit Namensnennung der Facebook-Nutzerin und zusammen mit seiner Antwort: "hey schnuffi...! date!? nur wir beide? [...]" auf seiner Facebook-Seite. Die Facebook-Nutzerin machte dies in einem Internet-Forum publik und äußerte sich unter Nennung ihres Namens und ihres Wohnortes zu dem Schlagabtausch. Nachträglich klagte sie auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer persönlichen Nachricht auf Facebook.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung

Das Landgericht Saarbrücken entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Zwar stelle die Veröffentlichung der persönlichen Nachricht auf der Facebook-Seite des Beklagten eine Persönlichkeitsverletzung dar. Diese sei aber nicht rechtswidrig, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiege.

Keine Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung

Die Meinungsfreiheit umfasse nach Ansicht des Landgerichts im politischen Meinungskampf, jedenfalls soweit von der Veröffentlichung wie hier nur die Sozialsphäre der Klägerin betroffen ist und unter Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Klägerin, die unaufgefordert den Beklagten anschrieb und ihn in ihrer Nachricht nicht unerheblich angriff, die Befugnis, Äußerungen anderer wörtlich wiederzugeben. Die Klägerin habe aus eigenem Antrieb an den ihr persönlich nicht bekannten Beklagten gewandt, um an einer in der Öffentlichkeit geführten, bekannt stark kontroversen Debatte teilzunehmen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch ihre Äußerungen im Internet-Forum sich selbst an die Öffentlichkeit unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnortes gewandt hatte. Dieses Verhalten zeige, dass die Klägerin zumindest in der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung gerade nicht die völlige Anonymität sucht, sondern vielmehr die Öffentlichkeit.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2020
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Medienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)
Jahrgang: 2018, Seite: 80
AfP 2018, 80
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2018, Seite: 483
MMR 2018, 483
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 557
NJW-RR 2018, 557
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD)
Jahrgang: 2018, Seite: 115
ZUM-RD 2018, 115

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28299 Dokument-Nr. 28299

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28299

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.5 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?