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Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.05.2012
- 19 T 353/11 -
Private Krankenversicherungsbeiträge müssen im Rahmen der Pfändung berücksichtigt werden
Zu geringer Pfändungsbetrag kann durch Wechsel in branchenweit einheitlichen Basistarif erhöht werden
Nach Einführung des Basistarifs ist der pfändungsfreie Betrag für Leistungen zur Krankenversicherung auch für Privatversicherte auf den Höchstbeitragssatz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Dies entschied das Landgericht Stuttgart.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schuldner hatte monatliche
Höherer Pfändungsbetrag durch Wechsel in Basistarif der Krankenkasse
Das Landgericht Stuttgart gab der Gläubigerin Recht. Es stellte fest, dass der seitens der Drittschuldnerin zu berücksichtigende Betrag für die Beiträge des Schuldners zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den gesetzlichen Beitragssatz (aktuell 16,85 %) der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (aktuell 3.825,00 Euro monatlich) zu begrenzen sei. Er übersteige anderenfalls den "Rahmen des Üblichen" (ZPO § 850 e Nr. 1 Satz 2 lit. b). Mit der Einführung des branchenweit einheitlichen Basistarifs stünde auch Versicherten, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterlägen, ein Tarif zur Verfügung, dessen Leistungsumfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nachstehe. Der Schuldner könne somit problemlos in den Basistarif wechseln, so dass für die Gläubigerin ein höherer Betrag (189,78 Euro) für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 14836
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