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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.07.2018
- 22 O 205/16 und 22 O 348/16 -
Klage von Kapitalanlegern gegen Porsche wegen Verletzung sog. Ad-hoc-Mitteilungspflichten im VW-Abgas-Skandal: Landgericht Stuttgart verpflichtet Bosch zur Herausgabe von Akten
Kein Zeugnisverweigerungsrecht für die Robert Bosch GmbH
In zwei Streitverfahren von Kapitalanlegern gegen die Porsche Automobil Holding SE wegen Verletzung sog. Ad-hoc-Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgas-Skandal ordnete das Landgericht Stuttgart gegenüber der Drittbeteiligten Robert Bosch GmbH gem. § 142 Zivilprozessordnung (ZPO) die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere einer Reihe von E-Mails, an. Hiergegen wandte sich die Robert Bosch GmbH unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen gem. § 384 ZPO.
In zwei Streitverfahren von Kapitalanlegern gegen die Porsche Automobil Holding SE wegen Verletzung sog. Ad-hoc-Mitteilungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgas-Skandal ordnete das Landgericht Stuttgart gegenüber der Drittbeteiligten Robert Bosch GmbH gem. § 142 Zivilprozessordnung (ZPO) die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere einer Reihe von E-Mails, an. Hiergegen wandte sich die Robert Bosch GmbH unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen gem. § 384 ZPO.
Das Landgericht Stuttgart hat diesen Zwischenstreit durch Zwischenurteil entschieden und den Einwand der Robert Bosch GmbH zurückgewiesen.
Kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO
Das
Kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO
§ 384 Nr. 2 ZPO begründet ein
Auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 3 ZPO
Schließlich wurde ein Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 3 ZPO abgelehnt. Danach darf die Beantwortung von Fragen verneint werden, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren. Bei der Softwaremanipulation der Motorsteuerung handele es sich um eine wettbewerbswidrige Praxis. Die Rechtsordnung anerkenne nur in engen Grenzen die Geheimhaltung illegaler, wettbewerbswidriger Geheimnisse. Vorliegend sei die Robert Bosch GmbH nicht schutzwürdig, da die Vorlage der Urkunden nicht in Rechtsgüter Unbeteiligter eingreife, sondern sich gegen den Gefahrverursacher, die Volkswagen AG, richte.
Das Zwischenurteil kann von der Robert Bosch GmbH mit der sofortigen Beschwerde (§ 387 Abs. 3 ZPO) zum Oberlandesgericht Stuttgart angefochten werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2018
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online
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Dokument-Nr. 26173
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